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1.3.7 - 15 Fachspezifische Hinweise Landschaftspflegerischer Ausführungsplan

1.3.7 Fachspezifische Hinweise (F)

Landschaftspflegerischer Ausführungsplan (LAP)

1.3.7 - 15_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Allgemeines

Die Leistungen für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan (LAP) sind der Objektplanung Freianlagen gem. § 38 ff. HOAI zugeordnet.

Die Grundleistungen des LAP sind in § 39 i. V. m. Anlage 11 Nummer 11.1 zur HOAI geregelt. Sie sind von den Besonderen Leistungen klar zu trennen. Für die Honorarermittlung für den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan (LAP) gelten die Berechnungsparameter des § 6 HOAI (Leistungsbild, Honorarzone, Honorartafel zur Honorarorientierung, anrechenbare Kosten) i. V. m. § 38 ff HOAI. Die Ergebnisse der Anwendung dieser Honorarabrechnungsregelungen sind nicht verbindlich. Durch einen Zu- oder Abschlag kann ein abweichendes Honorar vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend hiervon Honorare auch über eine Pauschale oder in begründeten Ausnahmefällen eine Stundensatzvereinbarung treffen.

Die Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen des LAP hinzutreten können, sind in Anlage 11 Nummer 11.1 zur HOAI nicht abschließend aufgeführt.

Für die Beschreibung der Leistungen können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung LAP und HVA-StB Leistungsverzeichnis LAP verwendet werden. Sie sind ggf. und projektspezifisch anzupassen. Die Vorlagen sind auch bei pauschaler Honorierung als Mustertexte zu verstehen und sollen als Formulierungshilfe zur Aufstellung der entsprechend angepassten Leistungsbeschreibung dienen.

Die Leistungen des LAP nach § 39 HOAI sind klar von den Leistungen der UBB zu trennen.

Die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung LAP und HVA-StB Leistungsverzeichnis LAP berücksichtigen die methodischen Anforderungen, die sich aus den „Empfehlungen für die landschaftspflegerische Ausführung im Straßenbau (ELA)“ ergeben.

Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:

  • HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
  • HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
  • i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung LAP,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis LAP,
  • i. d. R. HVA-StB Honorarermittlung LAP.

Das ermittelte Honorar ist in die Vorlage HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen zu übernehmen.

Bei der Festlegung der Fristen und Termine in der Vorlage HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen sind die Qualitätsstandards zu den Bestandserhebungen und Kartierungen der TVB-Landschaft zu beachten.

1.3.7 - 15_2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Erläuterungen zur Vorlage HVA-StB Honorarermittlung LAP

Nachfolgende Ausführungen gelten nur bei Anwendung der Honorarberechnungsmethoden nach HOAI.

Ermittlung der anrechenbaren Kosten

Zur Ermittlung der anrechenbaren Kosten kann die Vorlage HVA-StB Honorarermittlung LAP anuwendet werden.

Zu den anrechenbaren Kosten für Freianlagen gemäß §§ 4 (1), 38 (1) HOAI zählen die folgenden Kosten für Außenanlagen. Sie sind in die entsprechenden Zeilen des Vordrucks HVA-StB Honorarermittlung LAP einzutragen:

  • Zu Zeile 1.1: die Baustelleneinrichtung, baubegleitende Leistungen aus Hauptgruppe 2 des Kostenberechnungskataloges (KBK) der AKVS. Hier enthalten sind z. B.: Baustelleneinrichtung, Bauzäune, Baustelleninformationsschilder.
  • Zu Zeile 1.2: Erdbau aus Hauptgruppe 4 des KBK der AKVS
  • Hierzu gehören u. a.: Oberboden- und Bodenarbeiten für landschaftspflegerische Maßnahmen, Boden- und Substrataufbau bei Grünbrücken, Baugruben, Leitungsgräben, Verbau, soweit diese für landschaftspflegerische Maßnahmen erforderlich sind. Boden- und Untergrundverbesserung, Einsatz von Geotextilien im Zuge von landschaftspflegerischen Sicherungsmaßnahmen.
    Erdbau, der zusätzlich zum technischen Regelentwurf z. B. des Straßenkörpers und der Nebenanlagen baurechtlich genehmigt wurde (z. B. Böschungsgestaltung, Oberbodendisposition) ist ggf. unter 2.3 zu erfassen.
  • Zu Zeile 1.3: Oberbau aus Hauptgruppe 5 des KBK der AKVS
  • Hierzu gehören u. a.: Schotterrasen, Pflasterflächen, Borde, Wege, Plätze, Spielplatzflächen, sonstige befestigte Flächen.
  • Zu Zeile 1.4: Konstruktiver Ingenieurbau aus Hauptgruppe 6 des KBK der AKVS
  • Hierzu gehören u. a.: Stützmauern, Irritationsschutzwände, Kleinbauwerke wie z. B. Amphibienbauwerke.
  •  Zu Zeile 1.5: Landschaftsbau aus Hauptgruppe 7 der AKVS
  • Hierzu gehören u. a.: Pflanzenlieferung, Pflanz- und Saatarbeiten einschließlich Fertigstellungspflege, Herstellen von Biotopstrukturen, Umsetzen von Vegetationsbeständen Nisthilfen, Kästen, Stangen, ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen.
  • Zu Zeile 1.6: Ausstattung aus Hauptgruppe 8 des KBK der AKVS
  • Hierzu gehören u. a.: Zäune, Holzgeländer, Beleuchtung, Kabelverlegung.

Mitzuverarbeitende Bausubstanz (mvB)

Die Höhe der Gesamtkosten für die mitzuverarbeitende Bausubstanz ist auf einem Beiblatt gesondert zu ermitteln, das Bestandteil von Vordruck HVA F-StB Honorarermittlung LAP wird. Nach § 4 (3) HOAI ist der Umfang der mitzuverarbeitenden Bausubstanz im Sinne des § 2 (7) HOAI bei den anrechenbaren Kosten angemessen zu berücksichtigen. Umfang und Wert der mitzuverarbeitenden Bausubstanz sind zum Zeitpunkt der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, zum Zeitpunkt der Kostenschätzung objektbezogen zu ermitteln und in Textform zu vereinbaren. Nach § 2 (7) HOAI ist die mitzuverarbeitende Bausubstanz der Teil des zu planenden Objekts, der bereits durch Bauleistungen hergestellt ist und durch Planungs- oder Überwachungsleistungen technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Der Umfang der Anrechnung mitzuverarbeitenden Bausubstanz hängt ab vom Umfang der Leistung des Auftragnehmers für diese Bausubstanz. Vegetation kann als mitzuverarbeitende Bausubstanz nur insoweit angerechnet werden, wenn sie Bestandteil der Bausubstanz ist und technisch oder gestalterisch mitverarbeitet wird. Siehe hierzu auch amtliche Begründung zu § 2 (7) HOAI.

Umbauten und Modernisierungen

Für einen Umbau- oder Modernisierungszuschlag im Zusammenhang mit landschaftspflegerischen Maßnahmen muss die Voraussetzung gegeben sein, dass es sich um die Umgestaltung eines vorhandenen Objekts mit wesentlichen Eingriffen in Konstruktion oder Bestand handelt.

Soll kein Umbau- oder Modernisierungszuschlag vereinbart werden, ist dies gem. § 6 (2) HOAI in Textform zu vereinbaren, ansonsten gilt ab einem durchschnittlichen Schwierigkeitsgrad ein Zuschlag von 20 % als vereinbart.

I. d. R. wird die endgültige Höhe des Zuschlages im Rahmen einer Leistungsanfrage bzw. eines Verhandlungsverfahrens ermittelt. Der AG kann die Höhe des Zuschlags mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe vorschlagen oder vorgeben.

Die anrechenbaren Kosten können in der Regel aus der Kostenberechnung der Entwurfsphase für das Projekt entnommen werden.

1.3.7 - 15_3 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Honorarermittlung

Das Gesamthonorar setzt sich aus dem Honorar der Grundleistungen und dem Honorar der Besonderen Leistungen zusammen und kann mit der Vorlage HVA-StB Honorarermittlung LAP ermittelt werden.

Honorarberechnung der Grundleistungen

Grundlage der Honorarermittlung sind die anrechenbaren Kosten des Objekts (§ 38 HOAI) und die Honorarzone (§ 40 (2) ff HOAI i. V. m. der Objektliste der Anlage 11.2 HOAI).

Für Leistungen bei Landschaftspflegerischen Ausführungsplänen ist im Regelfall eine Festlegung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem LBP in einem öffentlich-rechtlichen Zulassungsverfahren erfolgt. Dadurch ist das vorliegende Leistungsbild des § 39 HOAI insbesondere in den Leistungsphasen 2 bis 4 nicht ohne Modifizierungen auf den Landschaftspflegerischen Ausführungsplan übertragbar. Die Vorlage HVA-StB Leistungsbeschreibung LAP ist darauf abgestellt.

Hinweise zu den Leistungsphasen

Leistungsphase 2:

  • Einzelne Grundleistungen der Leistungsphase 2 können entfallen, wenn die Analyse der Planungsgrundlagen und das planerische Durcharbeiten der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bereits in einem Landschaftspflegerischen Begleitplan als Bestandteil eines öffentlich-rechtlichen Verfahrens erfolgt sind.

Leistungsphase 3:

  • Einzelne Grundleistungen dieser Leistungsphase können entfallen, wenn sich herausstellt, dass der Grad der Durcharbeitung der Objekte als Vorgabe für die nachfolgende Leistungsphase 5 ausreichend ist.

Leistungsphase 4:

  • Einzelne Grundleistungen dieser Leistungsphase 4 entfallen in der Regel, wenn die Festlegung der Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege in einem öffentlich-rechtlichen Verfahren bereits erfolgt ist.

Leistungsphase 9:

  • Bei der Objektbetreuung vegetationstechnischer Maßnahmen ist darauf zu achten, dass stets die Besondere Leistung der Überwachung der Entwicklungs- und Unterhaltungspflege mit zu vergeben ist.

Sofern nicht sämtliche in einer Leistungsphase erfassten Grundleistungen oder nur Teile von Grundleistungen übertragen werden sollen, sind die für die Beauftragung vorgesehenen Teilleistungen in dem Vordruck HVA F-StB Leistungsbeschreibung LAP eindeutig zu kennzeichnen und zu beschreiben (Freitext).

Honorarzone

Die Honorarzone ist anhand der Bewertungsmerkmale und der Vorschriften des § 40 Abs. 2 ff. HOAI zu ermitteln und in der Vorlage HVA-StB Honorarermittlung LAP festzulegen. Setzt sich die Gesamtmaßnahme aus verschiedenen Einzelobjekten zusammen, so sind diese getrennt zu vereinbaren.

1.3.7 - 15_4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Honorare für Besondere Leistungen

Grundlage der Honorarermittlung ist der Leistungsumfang der Besonderen Leistungen. Die Honorarermittlung kann auf Grundlage des vorausgeschätzten Zeitbedarfs (Abrechnung erfolgt mittels Nachweis) oder pauschal erfolgen.

In der Vorlage HVA -StB Leistungsverzeichnis LAP sind die Besonderen Leistungen der Anlage 11 Nummer 11.1 zur HOAI aufgeführt. Die Liste kann projektspezifisch angepasst werden.

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