Umweltverträglichkeitsstudie (UVS)
1.3.7 - 16_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Allgemeines
Die Grundleistungen der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) sind in der Anlage 1.1 der HOAI als weitere Fachplanungs- und Beratungsleistung aufgeführt.
Die Besonderen Leistungen, die zu den Grundleistungen der UVS hinzutreten können, sind in der Anlage 9 zur HOAI aufgeführt.
Für die Honorarermittlung für die UVS gelten die Berechnungsparameter der Anlage 1.1.2 der HOAI (Gesamtfläche des Untersuchungsraums in Hektar und Honorarzone). Die Ergebnisse der Anwendung dieser Honorarabrechnungsregelungen sind nicht verbindlich. Durch einen Zu- oder Abschlag kann ein abweichendes Honorar vereinbart werden. Die Vertragsparteien können abweichend hiervon Honorare auch über eine Pauschale oder in begründeten Ausnahmefällen eine Stundensatzvereinbarung treffen.
Örtliche Erhebungen, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus den Unterlagen erfassten Daten dienen sowie Kartieren von Biotoptypen, floristischen oder faunistischen Arten oder Artengruppen sind stets Besondere Leistungen. Liegen zwischen der Bestandserhebung und -bewertung und der Endfassung der landschaftsplanerischen Fachbeiträge mehr als fünf Jahre (bei Hinweisen auf Veränderungen ggf. auch früher), so ist zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer zu vereinbaren, inwieweit die Bestandserhebung und-bewertung zu aktualisieren ist.
Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Umweltverträglichkeitsstudien und HVA-StB Leistungsverzeichnis Umweltverträglichkeitsstudien zu verwenden und projektspezifisch anzupassen.
Die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Umweltverträglichkeitsstudien und HVA-StB Leistungsverzeichnis Umweltverträglichkeitsstudien berücksichtigen die methodischen Anforderungen, die sich aus dem Entwurf der „Richtlinien für die Erstellung von Umweltverträglichkeitsstudien im Straßenbau (RUVS)“ ergeben.
Die im Rahmen der Bearbeitung der UVS notwendigen begleitenden Fachbeiträge (z. B. FFH-Verträglichkeitsprüfung, Artenschutzbeitrag, Faunistische Leistungen) sind i. d. R. als Besondere Leistungen mit den Grundleistungen der UVS zu vergeben, um Synergieeffekte in der Leistungserbringung zu nutzen und den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten. Die Beschreibung der Leistung der begleitenden Fachbeiträge erfolgt mit den jeweiligen Leistungsbeschreibungen (siehe Vorlagen). Die dazugehörigen Leistungsbildspezifischen Hinweise sind zu beachten.
Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:
- HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
- HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
- i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung Umweltverträglichkeitsstudien,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis Umweltverträglichkeitsstudien,
- i. d. R. HVA-StB Honorarermittlung Umweltverträglichkeitsstudien.
Das ermittelte Honorar ist in die Vorlage HVA-StB Honorarübersicht Umweltverträglichkeitsstudien zu übernehmen.
Bei der Festlegung der Fristen und Termine in der Vorlage HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen sind die Qualitätsstandards zu den Bestandserhebungen und Kartierungen der TVB-Landschaft zu beachten.
1.3.7 - 16_2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Honorarermittlung
Das Gesamthonorar setzt sich aus dem Honorar der Grundleistungen und dem Honorar der Besonderen Leistungen zusammen und ist ggf. mit der Vorlage HVA-StB Honorarermittlung UVS zu ermitteln.
Honorarermittlung der Grundleistungen
Die Honorarermittlung der Grundleistungen erfolgt entsprechend des Leistungsumfangs und kann auf Grundlage der Anlage 1.1 HOAI, des vorausgeschätzten Zeitbedarfs oder pauschal erfolgen.
Die Honorarermittlung der Grundleistungen nach Anlage 1.1 zur HOAI erfolgt entsprechend dem Leistungsumfang (Anlage 1.1.1 zur HOAI) und der Honorartafel (Anlage 1.1.2 (1) HOAI). Grundlage der Honorarermittlung ist die Fläche des Untersuchungsraumes und die Honorarzone (Anlage 1.1.2 (2) HOAI).
Zur Prüfung der Angemessenheit des aufgrund einer Leistungsanfrage angebotenen Honorars für die Grundleistungen kann die Honorarermittlung nach Anlage 1.1 zur HOAI herangezogen werden.
In der Regel ist davon auszugehen, dass nur eine vollständige Vergabe der Grundleistungen der UVS zu einem verwertbaren Planungsergebnis führt. Projektspezifisch kann es aber möglich sein, dass nicht sämtliche Grundleistungen zu übertragen sind.
Die Leistungen im Vorfeld erarbeiteter landschaftsplanerischer Fachbeiträge (insb. Faunistische Planungsraumanalyse) sind bei der Beschreibung und Honorarermittlung der Grundleistungen der UVS zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass gleichartige Leistungen nicht mehrfach vergeben und vergütet werden. Insbesondere folgende Leistungen können dabei in Betracht kommen:
- Zusammenstellen und prüfen der vom AG zur Verfügung gestellten Unterlagen,
- Konkretisieren des weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen/Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen und Fachleistungen,
- Beschreiben und Bewerten der Umwelt,
- Beschreibung des Vorhabens, der bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkungen und deren Auswirkungen.
Die für die Beauftragung vorgesehenen Grundleistungen/ Teile der Grundleistungen sind in den Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Umweltverträglichkeitsstudien und HVA-StB Leistungsverzeichnis Umweltverträglichkeitsstudien eindeutig zu kennzeichnen und zu beschreiben (Freitext).
Zu der Grundleistung „Beschreiben der Umwelt“ der Leistungsphase 2 der UVS gehören örtliche Erhebungen nur insoweit, als sie lediglich der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen (vgl. Anlage 9 zur HOAI, Ziffer 6 e).
1.3.7 - 16_3 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Ermittlung des Untersuchungsraums
Grundlage der Grundleistungen von Umweltverträglichkeitsstudien ist der Untersuchungsraum. Der Untersuchungsraum ist der Raum, der im Ergebnis der vorbereitenden Planungsraumanalyse abgegrenzt wird. Er ist Gegenstand der schutzgutbezogenen vertiefenden Untersuchungsraumanalyse zur Ermittlung des Konfliktpotenzials.
In der Regel (insbesondere bei größeren Projekten) ist der Untersuchungsraum kleiner als der Planungsraum. Der Planungsraum ist definiert als der Raum, in dem sinnvolle Lösungen (Linienalternativen) zur Erreichung des Planziels möglich sind. Seine Abgrenzung erfolgt aufgrund verkehrsplanerischer Überlegungen. Der Planungsraum ist Gegenstand der vorbereitenden Planungsraumanalyse zur Bestimmung des vertiefend zu betrachtenden Untersuchungsraumes sowie zur Einschätzung des erforderlichen Untersuchungsumfanges. Der in einer Karte dargestellte Untersuchungsraum ist als Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.
Die Abgrenzung des Untersuchungsraumes und die Bestimmung des Untersuchungsumfanges erfolgen i. d. R. im Rahmen des Scopings.
Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des Untersuchungsraumes zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die neue Abgrenzung ist einschließlich der Auswirkungen auf das Honorar (aktualisierte Honorarermittlung) als Nachtrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Textform zu vereinbaren. Dabei wird Bezug genommen auf den in der Vorlage HVA-StB Honorarermittlung UVS festgelegten Untersuchungsraum.
Zur Beurteilung der erhobenen Daten kann es erforderlich werden, einen über den honorarwirksamen Untersuchungsraum hinausgehenden Raum (Referenzraum) heranzuziehen, um die jeweilige regionale und überregionale Bedeutung abschätzen zu können. Dieser Referenzraum wird nicht honorarwirksam.
Die Honorarzone kann anhand der Bewertungsmerkmale und der Vorschriften der Anlage 1.1.2 Abs. 3 ff. HOAI ermittelt und in der Vorlage HVA-StB Honorarermittlung UVS festgelegt werden.
1.3.7 - 16_4 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Honorarermittlung Besondere Leistungen
Grundlage der Honorarermittlung ist der Leistungsumfang der Besonderen Leistungen. Die Honorarermittlung kann auf Grundlage des vorausgeschätzten Zeitbedarfs (Abrechnung erfolgt mittels Nachweis) oder pauschal erfolgen.
In der Vorlage HVA-StB Leistungszeichnis Umweltverträglichkeitsstudien sind die Besonderen Leistungen aus der Anlage 9 zur HOAI aufgeführt, die speziell zu den Grundleistungen der UVS hinzutreten können. Die Liste kann projektspezifisch angepasst werden.
Die Leistungsbeschreibungen der begleitenden Fachbeiträge (z. B. Artenschutzbeitrag, FFH-Verträglichkeitsprüfungen und/oder Faunistische Leistungen) sind als eigenständige und vollständige Leistungsbilder formuliert. Sofern bei der Erstellung der UVS begleitende Fachbeiträge vergeben werden sollen, ist bei der Leistungsbeschreibung und Honorarermittlung darauf zu achten, dass gleichartige Leistungen nicht mehrfach vergeben und vergütet werden. Die für die Beauftragung vorgesehenen Leistungen/ Teilleistungen sind in den jeweiligen Leistungsbeschreibungen der begleitenden Fachbeiträge eindeutig zu kennzeichnen und zu beschreiben (Freitext).
1.3.7 - 16_5 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Ergänzende Hinweise
In der Anlage 1.1.1 zur HOAI handelt es sich beim ersten Spiegelstrich der Leistungsphase 3 nicht um eine einzelne Grundleistung, sondern um die Beschreibung des gesamten Leistungsumfangs der Leistungsphase 3. Dieser Spiegelstrich wird in der Vorlage HVA-StB Leistungsverzeichnis Umweltverträglichkeitsstudien zwar aufgeführt, aber nicht mit einem Buchstaben und einem Von-Hundert-Wert versehen.
Zur Nutzung der Kommentarfunktion bitte einloggen.