FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH)
1.3.7 - 19_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Allgemeines
Die Leistungen für die FFH-Verträglichkeitsprüfung (FFH-Verträglichkeitsprüfung einschließlich FFH-Vorprüfung und FFH-Ausnahmeprüfung) sind in der Anlage 9 zur HOAI aufgeführt.
Die Honorarermittlung ist nicht in der HOAI geregelt. Das Honorar kann daher frei vereinbart werden.
Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung FFH-Verträglichkeitsprüfung und HVA-StB Leistungsverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung verwendet werden.
Die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung FFH-Verträglichkeitsprüfung und HVA-StB Leistungsverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung berücksichtigen die methodischen Anforderungen, die sich aus dem „Leitfaden zur FFH-Verträglichkeitsprüfung im Bundesfernstraßenbau (Leitfaden FFH-VP) – Ausgabe 2004“ ergeben.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung wird i. d. R. als Besondere Leistung zu den Grundleistungen der UVS bzw. des LBP vergeben, um Synergieeffekte in der Leistungserbringung zu nutzen und den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten.
Die FFH-Verträglichkeitsprüfung kann aber auch eigenständig - dann meist der UVS bzw. dem LBP vorgelagert - vergeben werden.
Zum Erstellen der FFH-Verträglichkeitsprüfung sind i. d. R. Faunistische Leistungen (Arten des Anh. II der FFH-RL sowie ggf. Charakterarten der vorkommenden Lebensraumtypen nach Anh. I FFH-RL zur Einschätzung des Erhaltungszustandes des Lebensraumtyps) und die Kartierung der Lebensräume des Anhanges 1 der FFH-RL und der maßgeblichen Bestandteile erforderlich, sofern sie nicht als aktuelle Grundlagendaten (insb. FFH-Managementplan) bereits vorliegen. Sie sind i. d. R. zusammen mit den FFH-Verträglichkeitsprüfungen zu vergeben, um ebenfalls die Synergieeffekte in der Leistungserbringung zu nutzen und den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten. Die Beschreibung der Faunistischen Leistungen kann mit den Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Faunistische Leistungen und HVA-StB Leistungsverzeichnis Faunistische Leistungen erfolgen. Die dazugehörigen Fachspezifischen Hinweise sind zu beachten.
Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:
- HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
- HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
- i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung FFH-Verträglichkeitsprüfung,
- i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung,
- i. d. R. HVA-StB Honorarermittlung FFH-Verträglichkeitsprüfung.
Das gemäß Vorlage HVA-StB Honorarermittlung FFH-Verträglichkeitsprüfung ermittelte Honorar ist in die Vorlage HVA-StB Honorarübersicht zu übernehmen.
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Honorarermittlung
Grundlage der Honorarermittlung ist der Leistungsumfang der zu vergebenden Leistungen. Die Honorarermittlung kann auf Grundlage des vorausgeschätzten Zeitbedarfs oder pauschal erfolgen.
Die FFH-Vorprüfung, die FFH-Verträglichkeitsprüfung und die FFH-Ausnahmeprüfung bauen aufeinander auf. Die jeweiligen Prüfungsergebnisse bestimmen die nachfolgenden Leistungen.
Sofern projektspezifisch nicht sämtliche Leistungen übertragen werden sollen, sind die für die Beauftragung vorgesehenen Teilleistungen in der Vorlagen HVA-StB Leistungsverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung eindeutig zu kennzeichnen und zu beschreiben (Freitext).
Beim Aufstellen der Leistungsbeschreibung sind folgende Hinweise zu beachten:
- Soll nur eine FFH-Vorprüfung vergeben werden sind die Leistungen 1a - c zu vereinbaren.
- Kann durch die FFH-Vorprüfung eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung eines Natura 2000-Gebietes in seinen für die Erhaltungsziele oder dem Schutzzweck maßgeblichen Bestandteile offensichtlich ausgeschlossen werden, endet die FFH-VP an dieser Stelle. Die FFH-Vorprüfung ist entsprechend dem Leitfaden FFH-VP zu dokumentieren. Umfang und Detaillierungsgrad der notwendigen Angaben sind abhängig von der jeweiligen Fallkonstellation und projektbezogen in der Leistungsbeschreibung zu beschreiben.
- Eine FFH-Vorprüfung ist nicht erforderlich, wenn die Notwendigkeit einer FFH-Verträglichkeits-prüfung eindeutig bejaht wird. In diesem Fall entfällt die Leistung 1 c „Erstellen einer FFH-Vorprüfung“. Die Leistungen 1 a/1 b sind aber zur Erstellung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu vereinbaren.
- Wurde im Vorfeld eine eigenständige FFH-Vorprüfung erstellt, sind die Leistungen 1a/1b als Vorleistungen bei der Leistungsbeschreibung und Honorarermittlung der FFH-Verträglichkeits-prüfung zu berücksichtigen. Es ist darauf zu achten, dass Leistungen nicht mehrfach vergeben und vergütet werden.
- Liegt eine FFH-Vorprüfung vor oder wird die Erstellung einer FFH-Vorprüfung mitvergeben, ist zu prüfen inwieweit die Leistung 3a „Ermitteln und Beschreiben der maßgebenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkprozesse des Projekts und Festlegen der maximalen Wirkzone (ohne Maßnahmen zur Schadensbegrenzung) …“ bei der Erarbeitung der FFH-Verträglichkeitsprüfung zu erbringen ist oder aus der FFH-Vorprüfung übernommen werden kann.
- Die Leistungen „Erfassen und Beschreibung anderer Pläne und Projekte mit möglichen kumulativen Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzweckes“ (Leistung 3b), „Bewerten der Erheblichkeit der Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks durch andere Pläne und Projekte“ (Leistung 3c) und „Bewerten der Erheblichkeit der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks im Zusammenwirken mit anderen Plänen und Projekten ohne und mit Einbeziehung von Schadensbegrenzungsmaßnahmen“ (Leistungen 3c, 3e) fallen nur bei Vorliegen solcher anderer Pläne und Projekte an.
- Das „Erarbeiten der Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ (Leistung 3d) und das „Bewerten der Erheblichkeit mit Maßnahmen zur Schadensbegrenzung“ (Leistung 3e) ist nur nötig, wenn eine Erheblichkeit der vorhabenbedingten Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele oder des Schutzzwecks ohne schadenbegrenzenden Maßnahmen gegeben ist (Ergebnis der Leistung 3c).
- Eine FFH-Ausnahmeprüfung ist nicht erforderlich, wenn die FFH-Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass erhebliche Beeinträchtigungen mit Sicherheit auszuschließen sind. In diesem Fall entfallen die Leistungen 5 und 6 zur FFH-Ausnahmeprüfung.
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Kann bei Vertragsschluss nicht mit Sicherheit abgeschätzt werden, dass Leistungen nicht anfallen, sind sie als optionale Leistungen in die Leistungsanfrage mit einzubeziehen, zu vereinbaren und bei Bedarf in Textform seitens des AG abzurufen.
Die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung FFH-Verträglichkeitsprüfung und HVA-StB Leistungsverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung sind als eigenständige und vollständige Leistungsbeschreibung formuliert. Bei einer parallelen Erarbeitung mit anderen landschaftsplanerischen Fachbeiträgen (insbesondere als Besondere Leistung zur UVS bzw. zum LBP, zusammen mit Faunistischen Leistungen) oder bei Vorliegen von Ergebnissen vorgelagerter landschaftsplanerischer Leistungen (insbesondere UVS, Faunistische Planungsraumanalyse) ist bei der Leistungsbeschreibung und Honorarermittlung darauf zu achten, dass gleichartige Leistungen nicht mehrfach vergeben und vergütet werden. Insbesondere folgende Leistungen können dabei in Betracht kommen:
- Zusammenstellen und Prüfen der vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen,
- Ortsbesichtigungen.
- Konkretisieren des weiteren Bedarfs an Daten und Unterlagen.
- Beraten zum Leistungsumfang für ergänzende Untersuchungen.
- Abgrenzen des Untersuchungsraumes und -rahmens und des detailliert zu untersuchenden Bereichs.
- Bestandsaufnahme des Natura 2000-Gebiets und der maßgeblichen Bestandteile.
- Ermitteln und Beschreiben der maßgebenden bau-, anlage- und betriebsbedingten Wirkprozesse des Projekts und Festlegen der maximalen Wirkzone.
- Bewerten der Erheblichkeit.
Die zur Beauftragung vorgesehenen Leistungen/Teilleistungen sind in dem Vorlage HVA-StB Leistungsverzeichnis FFH-Verträglichkeitsprüfung eindeutig zu kennzeichnen und zu beschreiben (Freitext).
Grundlage der Leistungen der FFH-Verträglichkeitsprüfung ist der Untersuchungsraum. Bei großen Schutzgebieten wird i. d. R. ein kleinerer Bereich für detaillierte Untersuchungen abgegrenzt. Der Untersuchungsraum und der detailliert zu untersuchende Bereich sind entsprechend den Vorgaben des Leitfadens FFH-VP abzugrenzen. Der in einer Karte dargestellte Untersuchungsraum und detailliert zu untersuchende Bereich ist als Vertragsbestandteil zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer zu vereinbaren.
Mit zunehmender Konkretisierung der Planung ist die Abgrenzung des Untersuchungsraumes und des detailliert zu untersuchenden Bereichs zu überprüfen und ggf. anzupassen. Die neuen Abgrenzungen sind einschließlich der Auswirkungen auf das Honorar (aktualisierte Honorarermittlung) als Nachtrag zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer in Textform zu vereinbaren.
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