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1.3.7 - 20 Fachspezifische Hinweise Artenschutzbeitrag

1.3.7 Fachspezifische Hinweise (F)

Artenschutzbeitrag (Arten)

1.3.7 - 20_1 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Allgemeines

Die Leistungen für den Artenschutzbeitrag sind in der Anlage 9 zur HOAI aufgeführt.

Die Honorarermittlung ist nicht verbindlich in der HOAI geregelt. Das Honorar kann daher frei vereinbart werden.

Für die Beschreibung der Leistung können die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Artenschutzbeitrag und HVA-StB Leistungsverzeichnis Artenschutzbeitrag verwendet werden.

Der Artenschutzbeitrag wird zur Prüfung der Zugriffsverbote gemäß BNatSchG sowie ggf. zum Erlangen einer Ausnahmegenehmigung und zur planerischen Folgenbewältigung erstellt.

Der Artenschutzbeitrag wird i. d. R. als Besondere Leistung zu den Grundleistungen der UVS bzw. des LBP vergeben, um Synergieeffekte in der Leistungserbringung zu nutzen und den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten.

Der Artenschutzbeitrag kann aber auch eigenständig – dann meist der UVS bzw. dem LBP vorgelagert – vergeben werden.

Zum Erstellen des Artenschutzbeitrags sind i. d. R. faunistische Leistungen erforderlich. Sie sind i. d. R. zusammen mit dem Artenschutzbeitrag zu vergeben, um ebenfalls den Koordinierungsaufwand möglichst gering zu halten. Die Beschreibung der Faunistischen Leistungen kann mit den Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Faunistische Leistungen und HVA-StB Leistungsverzeichnis Faunistische Leistungen erfolgen. Die dazugehörigen Fachspezifischen Hinweise sind zu beachten.

Es sind i. d. R. folgende Vorlagen zu bearbeiten:

  • HVA-StB Vertragsbedingungen Freiberufliche Leistungen,
  • HVA-StB Honorarübersicht Freiberufliche Leistungen,
  • i. d. R. HVA-StB Titelblatt Leistungsbeschreibung,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsbeschreibung Artenschutzbeitrag,
  • i. d. R. HVA-StB Leistungsverzeichnis Artenschutzbeitrag,
  • i. d. R. HVA-StB Honorarermittlung Artenschutzbeitrag.

Das gemäß Vorlage HVA-StB Honorarermittlung Artenschutzbeitrag ermittelte Honorar ist in die Vorlage HVA-StB Honorarübersicht zu übernehmen.

1.3.7 - 20_2 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:

Honorarermittlung

Grundlage der Honorarermittlung ist der Leistungsumfang der zu vergebenden Leistungen. Die Honorarermittlung kann auf Grundlage des vorausgeschätzten Zeitbedarfs oder pauschal erfolgen.

In der Regel ist davon auszugehen, dass nur eine vollständige Vergabe der Leistungen des Artenschutzbeitrags zu einem verwertbaren Planungsergebnis führt. Projektspezifisch kann es aber möglich sein, dass nicht sämtliche Leistungen zu übertragen sind.

Die Vorlagen HVA-StB Leistungsbeschreibung Artenschutzbeitrag und HVA-StB Leistungsverzeichnis Artenschutzbeitrag sind als eigenständige und vollständige Leistungsbeschreibung formuliert. Bei einer parallelen Erarbeitung mit anderen landschaftsplanerischen Fachbeiträgen (insbesondere als Besondere Leistung zur UVS bzw. zum LBP) oder bei Vorliegen von Ergebnissen vorgelagerter landschaftsplanerischer Leistungen (insbesondere UVS, Faunistische Planungsraumanalyse) ist bei der Leistungsbeschreibung und Honorarermittlung darauf zu achten, dass gleichartige Leistungen nicht mehrfach vergeben und vergütet werden. Insbesondere folgende Leistungen können dabei regelmäßig in Betracht kommen:

  • Abfrage und Auswerten vorhandener faunistischer Daten,
  • örtliche Erhebung,
  • Potenzial- und Relevanzprüfung.

Die für die Beauftragung vorgesehenen Leistungen/ Teilleistungen sind in der Vorlage HVA-StB Leistungsverzeichnis Artenschutzbeitrag eindeutig zu kennzeichnen, der Anforderungen der jeweiligen Planungsstufe entsprechend und unter Beachtung der länderspezifischen Vorgaben zu beschreiben (Freitext).

Auf Ebene der Vorplanung (UVS) ist der Artenschutzbeitrag entsprechend dieser Planungsstufe angemessen zu erstellen (insbes. Begrenzung des zu betrachtenden Artenspektrums auf die zulassungskritischen Arten, siehe auch Entwurf RUVS).

Auf Ebene der Entwurfs- und Genehmigungsplanung (LBP) ist der Artenschutzbeitrag auf der Grundlage der RLBP zu erarbeiten, soweit keine weiterführenden Regelwerke der Länder vorliegen.

Gegenstand der Leistung des Artenschutzbeitrags sind die im Untersuchungsraum vorkommenden Arten des Anhanges IV der FFH-Richtlinie und die Europäischen Vogelarten entsprechend des Art. 1 Vogelschutzrichtlinie. Der Untersuchungsraum ist entsprechend den voraussichtlichen Wirkungen des Vorhabens und den zu erwartenden Tierarten/-gruppen entsprechend den naturräumlichen Gegebenheiten festzulegen.

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