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01.11.2026
Unter einer Bekanntmachung versteht man die öffentliche Information über ein Vergabeverfahren. Sie richtet sich an den Markt und informiert Unternehmen darüber, dass ein öffentlicher Auftrag vergeben werden soll oder wurde. Ziel ist es, einen möglichst breiten Kreis potentieller Bieter anzusprechen, um größtmöglichen Wettbewerb zu schaffen.
Die Bekanntmachung ist damit ein zentrales Instrument zur Sicherstellung eines funktionierenden Wettbewerbs. Die Bekanntmachung ist zugleich das wichtigste Mittel, um Transparenz über die Vergabe öffentlicher Aufträge herzustellen. Vor diesem Hintergrund sind Vergabeverfahren ohne die erforderlichen Bekanntmachungen nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig.
Nach ihrem Zeitpunkt im Vergabeverfahren lassen sich Bekanntmachungen wie folgt unterscheiden:
– vor Einleitung eines Vergabeverfahrens (Vorinformation),
– bei Einleitung des Wettbewerbs (Auftragsbekanntmachung),
– nach Abschluss des Verfahrens (Vergabebekanntmachung).
Daneben bestehen weitere Bekanntmachungspflichten, die keiner festen Verfahrensphase zuzuordnen sind. Hierzu zählen insbesondere Bekanntmachungen über Auftragsänderungen, Bekanntmachungen über vergebene Aufträge (z. B. nach beschränkten Ausschreibungen ohne Teilnahmewettbewerb oder freihändigen Vergaben) sowie freiwillige Bekanntmachungen zur Transparenz (Ex-ante).
Die Anforderungen an Inhalt und Veröffentlichung von Bekanntmachungen unterscheiden sich danach, ob der Auftragswert oberhalb oder unterhalb der EU-Schwellenwerte liegt (§ 12 EU, § 12a EU VOB/A, § 18 EU VOB/A, § 22 EU VOB/A, §§ 12, 12a VOB/A, § 20 VOB/A, §§ 37-39 VgV, § 27-30 UVgO).
In beiden Bereichen unterscheiden sich auch die Vorgaben für die Informationsübermittlung (§ 11 EU, §§ 11a EU und 11b EU VOB/A, §§ 11 und 11a VOB/A, §§ 40, 41 VgV, § 29, 30 UVgO).
Die Absendung der Auftragsbekanntmachung kennzeichnet regelmäßig den offiziellen Start des formellen Vergabeverfahrens. Zugleich stellt sie in der Regel die erste nach außen erkennbare Handlung des öffentlichen Auftraggebers dar, mit der er ein auf den Abschluss eines konkreten öffentlichen Auftrags gerichtetes Verfahren einleitet. Damit markiert sie grundsätzlich auch den Beginn des materiellen Vergabeverfahrens.