1.4.1 - 1 , 01.11.2026
Vorinformation
Die Vorinformation ist ein ergänzendes Instrument zur frühzeitigen Bekanntgabe geplanter EU-weiter Vergabeverfahren (§ 12 EU VOB/A, § 38 VgV). Sie dient der Marktinformation, erhöht die Transparenz und fördert den Wettbewerb, kann jedoch mit zusätzlichem Aufwand für den Auftraggeber verbunden sein. Grundsätzlich ist ihre Veröffentlichung freiwillig.
Je nach Zweck der Vorinformation sind drei Arten zu unterscheiden:
– freiwillige Vorinformation (reine Marktinformation, unverbindlich, keine Pflicht zur Durchführung des Vergabeverfahrens, § 12 EU Abs. 1 Nr. 1 und Nr.3 VOB/A, § 38 Abs. 1 und 2 VgV),
– Vorinformation zur Fristverkürzung (verpflichtende Veröffentlichung bei Nutzung, Reduzierung der Angebotsfristen, Einhaltung besonderer Mindestangaben und Fristen erforderlich, § 12 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A, § 38 Abs. 3 VgV),
– Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb (verpflichtende Veröffentlichung, ersetzt unter Voraussetzungen die Auftragsbekanntmachung, nur bei bestimmten Verfahren und Auftraggebern zulässig, besondere inhaltliche und zeitliche Vorgaben, § 12 EU Abs. 2 VOB/A, § 38 Abs. 4 VgV).
Die Entscheidung über die Durchführung und die Art der Vorinformation liegt im Ermessen des Auftraggebers und orientiert sich am mit ihr verfolgten Zweck. Mit der jeweiligen Wahl sind jedoch unterschiedliche rechtliche Folgen verbunden, insbesondere wenn die Vorinformation zur Fristverkürzung genutzt (§ 10a EU Abs. 2 VOB/A, § 10b EU Abs. 3 VOB/A, § 38 Abs. 3 VgV) oder als Aufruf zum Wettbewerb eingesetzt wird (§ 12 EU Abs. 2 VOB/A, § 38 Abs. 4 VgV). In diesen Fällen unterliegt die Vorinformation besonderen Anforderungen. Sie muss die wesentlichen Merkmale des Auftrags enthalten, unter Verwendung der vorgesehenen Formulare veröffentlicht und innerhalb bestimmter Fristen vor Einleitung des Vergabeverfahrens übermittelt werden. Erfolgt die Nutzung als Aufruf zum Wettbewerb, kann auf eine gesonderte Auftragsbekanntmachung verzichtet werden, sofern sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eingehalten werden; andernfalls ist der Wettbewerb regulär EU-weit bekannt zu machen.
1.4.1 - 2 , 01.11.2026
Auftragsbekanntmachung
Die Auftragsbekanntmachung (§ 12 EU VOB/A, § 37 VgV) ist die Bekanntmachung über die beabsichtigte Vergabe eines öffentlichen Auftrags und zugleich das zentrale Instrument für den EU-weiten Aufruf zum Wettbewerb. Sie leitet das Vergabeverfahren förmlich ein und dient wesentlich der Sicherstellung von Transparenz und Wettbewerb (§ 97 GWB). Ihre Veröffentlichung ist für den öffentlichen Auftraggeber grundsätzlich verpflichtend. Vergaben ohne vorherige Bekanntmachung sind nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig (§ 12 EU Abs. 3 i. V. m. § 3a Abs. 3 EU VOB/A, § 17 Abs. 5 i. V. m. § 14 Abs. 4 VgV).
Die Auftragsbekanntmachung ist maßgeblich für die Entscheidung potenzieller Bieter über die Teilnahme am Vergabeverfahren (§ 12 EU Abs. 3 VOB/A, § 29 Abs. 1 VgV). Sie muss daher so ausgestaltet sein, dass die Unternehmen bereits auf ihrer Grundlage in die Lage versetzt werden, rasch und ohne weitere Sichtung der Vergabeunterlagen eine sachgerechte Teilnahmeentscheidung zu treffen. Funktional ist die Auftragsbekanntmachung daher als Bestandteil der Vergabeunterlagen einzuordnen. Auch wenn sie in § 8 EU VOB/A und § 29 VgV nicht ausdrücklich genannt ist, unterfällt sie aufgrund ihrer zentralen Bedeutung als Informationsgrundlage für potenzielle Bieter der Begriffsbestimmung dieser Vorschriften.
1.4.1 - 3 , 01.11.2026
Veröffentlichungen der Bekanntmachungen
Bekanntmachungen aller Art im Oberschwellenbereich sind auf der Homepage des Amtes für Veröffentlichungen der Europäischen Union auf der Plattform „Tenders Electronic Daily“ (TED) online unter zu veröffentlichen. Für diese Veröffentlichungen werden sogenannte eForms verwendet (§ 10a VgV i. V. m. § 2 VgV auch für Bauaufträge maßgeblich). Hierbei handelt es sich um elektronische Standardformulare der Europäischen Union nach den Vorgaben der bzw. der , die als strukturierte Datensätze ausgestaltet sind. Die Erstellung der Bekanntmachungen erfolgt somit auf Grundlage einer datenorientierten Struktur. Die mit den Ausschreibungen generierten Daten können dadurch systematisch, logisch und mit zeitlichem Bezug automatisiert aufbereitet werden. Die erforderlichen Inhalte werden nicht über feste Masken erfasst, sondern über flexibel kombinierbare Datenfelder abgebildet, die je nach Bekanntmachung unterschiedlich zusammengestellt werden.
Die zugrunde liegende Tabelle umfasst knapp 282 Datenfelder (sogenannte Business Terms, BT), die jeweils mit einer kurzen Beschreibung versehen sind. Diese Datenfelder sind in 45 übergeordnete Kategorien (Business Groups, BG) gegliedert und je nach Anwendungsfall für die Verwendung in unterschiedlichen, insgesamt bis zu 40 Bekanntmachungskontexten vorgesehen. Die konkrete Kombination der Datenfelder richtet sich nach dem jeweiligen Bekanntmachungskontext, während ihre festgelegte Reihenfolge ausschließlich der technischen Struktur dient und keinen Bezug zur späteren Darstellung in Bekanntmachungen oder Vergabesystemen aufweist.
In den Standardformularen und Bekanntmachungen gibt es obligatorische Felder (Pflichtfelder) sowie fakultative Felder.
Obligatorische Felder (Pflichtfelder) müssen ausgefüllt werden. Dabei wird hinsichtlich einzelner Angaben unterschieden, ob diese unter bestimmten Bedingungen, die vom Amt für Veröffentlichungen der EU als Geschäftsregeln festgelegt werden, zwingend in der Bekanntmachung enthalten sein müssen oder ob sie nur unter der Voraussetzung anzugeben sind, dass die entsprechenden Angaben vorhanden sind. Letzteres kann in der Praxis vom Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union jedoch nicht überprüft werden.
- Fakultative Felder können ausgefüllt werden, müssen jedoch nicht.
Die deutsche eForms-VO zur Umsetzung der EU-Vorgaben sieht jedoch vor, dass Datenfelder, die nach der lediglich fakultativ sind, national als verpflichtend festgelegt werden können. Dies betrifft insbesondere strategische Angaben, etwa Aspekte der Qualität und Innovation einschließlich der Zulassung von Nebenangeboten, soziale und umweltbezogene Aspekte einschließlich der Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge, wesentliche Aspekte der Zuschlagskriterien sowie den Mittelstandsschutz. Damit geht die deutsche Ausgestaltung teilweise über die EU-rechtlichen Mindestvorgaben hinaus.
Die nachfolgenden Hinweise im Rahmen des HVA zu den Inhalten der eForms sowie zu einzelnen Datenfeldern (BT-Felder) beschränken sich auf ausgewählte, für die Praxis besonders relevante Aspekte des Ausfüllens der Standardformulare. Eine vollständige Darstellung sämtlicher Vorgaben ist damit nicht verbunden.
1.4.1 - 4 , 01.11.2026
Bereitstellung der Vergabeunterlagen
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vergabeunterlagen ab Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung oder – sofern eine solche entfällt – ab der Aufforderung zur Interessensbestätigung unentgeltlich, uneingeschränkt, vollständig und direkt über eine elektronische Adresse bereitzustellen (§ 12a EU Abs. 1 VOB/A, § 41 Abs. 1 VgV). Hierfür ist eine elektronische Adresse anzugeben, unter der die Vergabeunterlagen vollständig, kostenfrei und unmittelbar abrufbar sind, wobei nicht lediglich Teile, sondern die gesamten Unterlagen zur Verfügung gestellt werden müssen.
1.4.1 - 5 , 01.11.2026
Angaben zum Auftraggeber
Der Abschnitt „Auftraggeber“(„Beschaffer“) umfasst die Identifikation und Einordnung des öffentlichen Auftraggebers. Dabei ist sicherzustellen, dass für Unternehmen eindeutig erkennbar ist, wer im Rahmen des Primärrechtsschutzes als Antragsgegner in Betracht kommt und wer später Vertragspartner wird. Anzugeben sind insbesondere die offizielle Bezeichnung (BT-500), Kontaktdaten, Identifikationsnummer sowie die regionale Zuordnung (NUTS-Code).
Die „Website der Organisation“ ist verpflichtend anzugeben. Die Angabe eines Beschafferprofils (URL) ist dagegen optional. Eine Verpflichtung zur Einrichtung eines Beschafferprofils besteht nicht.
Die Benennung einer Kontaktstelle ist nicht verpflichtend. Sofern eine Kontaktstelle angegeben wird, ist aus Datenschutzgründen keine natürliche Person zu benennen, sondern eine funktionale Organisationseinheit. Hierfür kann ein zentrales Funktionspostfach der Vergabestelle verwendet werden.
Im Feld „NUTS-Code“ ist der jeweilige NUTS-3-Code einzutragen. Dieser stellt die eindeutige Kennung einer Region dar und entspricht in Deutschland in der Regel einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt. Die NUTS-Codes sind auf der Plattform „Tenders Electronic Daily“ (TED) der Europäischen Union online unter abrufbar.
Zentral ist zudem die zutreffende Kategorisierung des Auftraggebers durch Auswahl der Art des öffentlichen Auftraggebers sowie der Haupttätigkeit, da diese Angaben der Auffindbarkeit und Transparenz im TED-System dienen. Bezüglich der „Art des öffentlichen Auftraggebers“ ist sowohl bei Maßnahmen der Auftragsverwaltung für Bundesfernstraßen als auch bei Landesmaßnahmen in der Regel die Kategorie „Obere, mittlere und untere Landesbehörde“ auszuwählen (BT-11). Für die „Haupttätigkeit des öffentlichen Auftraggebers“ ist in der Regel „Allgemeine öffentliche Verwaltung“ auszuwählen (BT-10).
Schließlich können optionale strukturelle Angaben gemacht werden, etwa zur Rolle als zentrale Beschaffungsstelle oder zu eingebundenen Dienstleistern. Diese dienen der Klarstellung der Beschaffungsstruktur, sind jedoch grundsätzlich nicht verpflichtend.
1.4.1 - 6 , 01.11.2026
Angaben zum Verfahren
Der Abschnitt „Verfahren“ dient zur Beschreibung des Vergabeverfahrens. Der Auftraggeber muss hier alle relevanten Informationen zur Verfahrensart und zum Ablauf des folgenden Verfahrens darstellen, um den Interessenten und späteren Bietern und Bewerbern einen detaillierten Überblick darüber zu geben, was diese zu beachten haben, um erfolgreich am Verfahren teilnehmen zu können.
Die Rechtsgrundlage des Verfahrens ist bereits verbindlich mit „Richtlinie 2014/24/EU“ vorbelegt und nicht abänderbar (BT-01), da jede Bekanntmachung im Oberschwellenbereich auf dieser Richtlinie beruht. Daneben kann eine zusätzliche nationale Rechtsgrundlage angegeben werden, regelmäßig „VgV“ für Liefer- und Dienstleistungen sowie freiberufliche Leistungen oder „VOB/A (EU)“ für Bauleistungen.
Der Titel des Auftrags ist als kurze, prägnante und schlagwortartige Bezeichnung zu formulieren (BT-21). Der Inhalt des Auftrags muss unmittelbar erkennbar sein. Die Angabe einer internen Kennung (BT-22), etwa eines Aktenzeichens, ist möglich, jedoch nicht verpflichtend. Sie ist insbesondere dann sinnvoll, wenn mehrere Aufträge oder Bekanntmachungen einem Projekt zuzuordnen sind.
Die Beschreibung stellt mit einem Umfang von bis zu 6000 Zeichen das zentrale Feld für die inhaltliche Darstellung des Beschaffungsvorhabens dar (BT-24). Der Auftrag ist so zu beschreiben, dass interessierte Unternehmen bereits auf dieser Grundlage eine Entscheidung über eine Teilnahme treffen können. Dabei genügt eine verdichtete, verständliche Kurzfassung der Leistungsbeschreibung. Eine Detailtiefe wie in den Vergabeunterlagen ist nicht erforderlich. Die Darstellung muss klar, eindeutig und für alle Unternehmen in gleicher Weise verständlich sein. Fachsprache kann verwendet werden, sofern sie durch den Auftragsgegenstand gerechtfertigt ist. Unklare oder missverständliche Formulierungen sind zu vermeiden.
Sofern eine Aufteilung in Lose erfolgt, ist an dieser Stelle ausschließlich die Gesamtleistung zu beschreiben. Die Beschreibung der einzelnen Lose erfolgt gesondert in den hierfür vorgesehenen Feldern. Die Anmerkungen zur Detailtiefe gelten hier gleichermaßen.
Unter der Überschrift „Art des Auftrags“ hat der Auftraggeber den Auftrag zwingend einer der drei Hauptkategorien „Bauleistungen“, „Dienstleistungen“ oder „Lieferungen“ zuzuordnen. Bei freiberuflichen Leistungen ist die Kategorie „Dienstleistungen“ auszuwählen.
1.4.1 - 7 , 01.11.2026
Verfahrensart
Die festgelegte Verfahrensart ist anzugeben (BT-105). Dabei ist insbesondere auszuweisen, ob es sich um ein beschleunigtes Verfahren handelt (BT-106), und dies ist gegebenenfalls zu begründen (BT-1351). Im Abschnitt „Instrumente“ ist anzugeben (BT-765), ob der Abschluss einer Rahmenvereinbarung beabsichtigt ist und welcher Art. In diesem Fall ist ferner festzulegen und mitzuteilen, ob eine Rahmenvereinbarung mit nur einem oder mit mehreren Unternehmen geschlossen werden soll (BT-778). Bei mehreren Vertragspartnern ist die geplante Höchstzahl anzugeben (BT-113). Sofern die Laufzeit der Rahmenvereinbarung vier Jahre überschreitet, sind die hierfür maßgeblichen Gründe darzulegen (BT-109).
Plant der Auftraggeber ein Verfahren in mehreren Phasen mit schrittweiser Verringerung der Zahl der Angebote oder Lösungen, ist dies anzugeben (BT-52). Dies betrifft insbesondere Verhandlungsverfahren, wettbewerbliche Dialoge und Innovationspartnerschaften. Bei Verhandlungsverfahren ist anzugeben, wenn der Auftraggeber sich vorbehalten will, den Zuschlag ohne Verhandlungen bereits auf Grundlage der Erstangebote zu erteilen (BT-120).
Im Abschnitt „Frühere Planung“ (BG-125) sind frühere Bekanntmachungen zum Verfahren anzugeben. Dies betrifft zunächst eine etwaige Vorinformation. Wurde die Vorinformation über ein Beschafferprofil veröffentlicht, ist auf die entsprechende Bekanntmachung dieser Veröffentlichung hinzuweisen. Im Regelfall ist anzugeben, dass es sich nicht um die erneute Ausschreibung eines zuvor ergebnislos gebliebenen Verfahrens handelt („Nein“). Im Falle eines erneut eingeleiteten Vergabeverfahrens ist „Ja“ auszuwählen und das frühere Verfahren anzugeben (BT-125 bzw. BT-1251). Gegebenenfalls können weitere frühere Verfahren ergänzt werden.
Im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ (BG-710) ist im entsprechenden Feld zu bestätigen, dass der Auftrag unter das WTO-Beschaffungsübereinkommen (GPA, General Procurement Agreement) fällt (BT-115). Die Angabe dient vorrangig statistischen Zwecken. Unter das GPA fallen im Wesentlichen alle klassischen Auftragsvergaben, nicht hingegen Forschungs- und Entwicklungsaufträge.
Ferner sind die zulässigen Sprachen für die Einreichung von Angeboten oder Teilnahmeanträgen anzugeben (BT-97). Es kann auch ausschließlich die deutsche Sprache zugelassen werden.
1.4.1 - 8 , 01.11.2026
CPV-Code
Eine Besonderheit der EU-Bekanntmachungen ist die Verwendung des Gemeinsamen Vokabulars für öffentliche Aufträge (CPV, CPV steht für Common Procurement Vocabulary), das jedem Auftragsgegenstand einen standardisierten Zahlencode zuordnet. Der CPV-Code soll eine EU-weite einheitliche Klassifikation des Auftragsgegenstandes ermöglichen. Der Code besteht aus einem Hauptteil, der eine achtstellige Kennziffer mit anschließender Prüfziffer umfasst. Hierdurch wird der Auftragsgegenstand der Sache nach und anhand seiner wesentlichen Charakteristika definiert. Der Zusatzteil dient der Ergänzung weiterer qualitativer Angaben. Die Baumstruktur der Codes, die mit jeder weiteren Ziffer nach der ersten eine weitere Spezifikation der Leistung ermöglicht, erlaubt und fordert eine weitgehende Differenzierung des Vergabegegenstandes.
Der CPV-Code ist im Abschnitt BG-261 „Klassifizierung“ anzugeben. Hierbei handelt es sich um eine Pflichtangabe bei sämtlichen Bekanntmachungen. Denn nur über den CPV-Code können Unternehmen unabhängig von der jeweiligen Sprache erkennen, um welchen Auftragsgegenstand es sich handelt. Die Bekanntmachung kann ihren Zweck ohne den CPV-Code daher nicht erfüllen.
Beim CPV-Code ist in jedem Fall der Hauptteil anzugeben (BT-262). Im Feld BT-263 sind ggf. weitere CPV-Codes anzugeben. Diese Angabe ist erforderlich, wenn die Leistung sich aus mehreren Teilleistungen zusammensetzt oder verschiedenen CPV-Codes zuordnen lässt.
Bei losweiser Vergabe ist für den Gesamtauftrag ein übergeordneter CPV-Code anzugeben und für jedes Los sind die spezifischen CPV-Codes für die einzelnen Lose einzutragen.
Die maßgebende CPV-Nummer für den jeweiligen Auftrag kann über die Internetseite ermittelt werden.
1.4.1 - 8 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Vergaben im Bundesfernstraßenbau ist ergänzend immer der CPV-Code 45233124 (Bau von Fernstraßen) anzugeben, ggfs. unter nachfolgendem BT-263.
1.4.1 - 9 , 01.11.2026
Fristen
Der Schlusstermin für den Eingang der Angebote (BT-131) sowie der Teilnahmeanträge (BT-1311) ist im Abschnitt „Angebotsbedingungen“ (BG-102) jeweils mit Datum und Uhrzeit festzulegen und anzugeben. Auch wenn die Frist bis zum Ablauf des Tages (Mitternacht) läuft und eine Uhrzeit nicht zwingend erforderlich ist, ist deren Angabe zur Vermeidung von Auslegungszweifeln zweckmäßig. Zudem kann es sinnvoll sein, die Frist auf die Dienstzeiten zu legen, sodass bei technischen Problemen die Vergabestelle rechtzeitig eingebunden werden kann und die Abgabe gewährleistet bleibt.
Darüber hinaus sind Angaben zur Angebotsöffnung zu machen. Diese sind nur im offenen Verfahren verpflichtend. Hierfür sind Tag, Uhrzeit und Ort der Angebotsöffnung anzugeben (BT-132 und BT-133). Die Angabe eines Ortes ist nicht automatisch mit der Teilnahme von Bietern bzw. Bewerbern verbunden.
Im zweistufigen Verfahren kann im Abschnitt „Kommunikation“ der voraussichtliche Tag der Absendung der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Bewerber angegeben werden (BT-130). Die Angabe dient der frühzeitigen Planung durch die Bewerber und ist nur erforderlich, sofern der Termin zum Zeitpunkt der Bekanntmachung bereits feststeht.
Die Gültigkeitsdauer der Angebote (Bindefrist) ist entweder als konkretes Datum oder als Zeitraum in Monaten ab Ablauf der Angebotsfrist festzulegen und anzugeben (BT-98). Zwingend ist diese Angabe nur im offenen Verfahren. Sie ist jedoch sinnvoll, da sie den Bietern eine bessere Einschätzung ermöglicht, ob der Auftrag für sie in Betracht kommt. Das Ende der Bindefrist muss dabei so angegeben werden, dass es von den Bietern eindeutig bestimmt bzw. berechnet werden kann.
1.4.1 - 10 , 01.11.2026
Vertragslaufzeit
Der Auftraggeber muss grundsätzlich die voraussichtliche Laufzeit des Vertrags angeben (u. a. BT-536, BT-537). Die genaue Form der Angabe ist flexibel und kann je nach Fall gewählt werden. Das heißt, hier können Datumsangaben zu Beginn und Ende des Vertrages gemacht werden, es können aber auch Tage-, Wochen-, Monats- oder Jahresangaben gemacht werden, die die Dauer des Vertrags bestimmen. Bei einmaligen Lieferleistungen kann statt einer Laufzeit auch ein Liefertermin genannt werden, wobei dieser auch an anderer Stelle angegeben werden kann. Eine Angabe kann nur entfallen, wenn die Laufzeit nicht bestimmbar ist, wobei dann zumindest kenntlich zu machen ist, ob der Auftrag eine unbegrenzte Laufzeit hat.
Verlängerungsoptionen sind anzugeben und klar zu beschreiben, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Dauer. Maßstab hierfür sind § 132 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 GWB, § 22 Abs. 2 Nr. 1 EU VOB/A, die eine klare und eindeutige Ausgestaltung verlangen. Gleiches gilt für optionale Leistungen, die der Auftraggeber später einseitig abrufen kann, da sie den Auftragsumfang wesentlich beeinflussen. Die Angaben sind erforderlich, damit Unternehmen den Auftrag vollständig einschätzen können und sind – sofern zutreffend – verpflichtend.
1.4.1 - 11 , 01.11.2026
Geschätzte Gesamtwert
Die Angabe eines geschätzten Gesamtwerts (BT-27) ist optional und nicht zwingend erforderlich. Sofern eine solche Angabe erfolgt, ist der Wert ohne Mehrwertsteuer auszuweisen. Er hat den Gesamtwert über die gesamte Vertragslaufzeit einschließlich etwaiger Optionen und Verlängerungen zu umfassen.
1.4.1 - 12 , 01.11.2026
Ausschlussgründe und Eignungskriterien
Für die Darstellung der Ausschlussgründe und Eignungskriterien ist ein übergeordneter Abschnitt „Ausschlussgründe und Eignungskriterien“ vorgesehen (BG-700), der in die Unterabschnitte „Ausschlussgründe“ (BG-701) und „Eignungskriterien“ (BG-702) gegliedert ist. Innerhalb dieser Unterabschnitte ist zwingend jeweils die Quelle anzugeben, aus der sich die maßgeblichen Anforderungen ergeben. Hier ist festzulegen, wo die maßgeblichen Kriterien geregelt sind. Regelmäßig wird dies die Auftragsbekanntmachung sein. Daneben kommen insbesondere auch die Auftragsunterlagen in Betracht.
Die Ausschlussgründe sind grundsätzlich durch die Angabe eines Codes zu erfassen (BG-701, BT-67(a)) und damit nur in codierter Form verpflichtend. Ergänzend besteht die Möglichkeit, eine textliche Beschreibung anzugeben (BT-67(b)). Diese kann sämtliche Kriterien umfassen, die aufgrund der persönlichen Situation von Bewerbern oder Bietern zu einem Ausschluss führen können, einschließlich der jeweils geforderten Informationen und Nachweise, etwa in Form von Eigenerklärungen oder sonstiger Dokumentation. Eine inhaltliche Beschreibung der Ausschlussgründe ist fakultativ, kann aber zur Klarstellung und Transparenz sinnvoll sein.
Die Liste der Ausschlussgründe kann ausdrücklich auch spezifische nationale Ausschlussgründe enthalten. Dies kann durch Auswahl von „Rein nationale Ausschlussgründe“ kenntlich gemacht werden. In diesem Fall sind in der Regel die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB sowie die vorzulegenden Nachweise (i. d. R. Eigenerklärungen) anzugeben. Gegebenenfalls können an dieser Stelle auch weitere einschlägige Ausschlussgründe benannt werden (z. B. nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, dem Aufenthaltsgesetz, dem Arbeitnehmerentsendegesetz oder dem Mindestlohngesetz).
1.4.1 - 13 , 01.11.2026
Ausschlussgründe und Eignungskriterien
Nach § 122 Abs. 4 S. 2 GWB sind die Eignungskriterien in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessenbestätigung aufzuführen. Unternehmen sollen sich bereits aufgrund der Bekanntmachung überlegen können, ob sie die festgelegten Eignungskriterien erfüllen. Die Eignung eines Bieters darf daher nur anhand der Eignungskriterien beurteilt werden, die der öffentliche Auftraggeber in der maßgeblichen EU-Bekanntmachung genannt hat. Entsprechendes gilt im Verhältnis zwischen der nationalen Bekanntmachung und der im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung. Weichen die dort enthaltenen Angaben zu den Eignungskriterien voneinander ab, sind die im EU-Supplement veröffentlichten Angaben maßgeblich.
Nach den Vorgaben der ist das Feld „Eignungskriterien – Quelle“ (BT-821) verpflichtend auszufüllen. Als Quelle ist regelmäßig die jeweils maßgebliche Bekanntmachung (Auftragsbekanntmachung, Vorinformation oder Aufforderung zur Interessenbestätigung) anzugeben, da die Eignungskriterien dort festzulegen sind. Als Quelle können auch die Auftragsunterlagen (Vergabeunterlagen) genannt werden. Die in der Bekanntmachung festgelegten Eignungskriterien können in den Vergabeunterlagen konkretisiert werden. Enthalten die Vergabeunterlagen jedoch von der EU-Bekanntmachung abweichende oder darüber hinausgehende Anforderungen, sind diese unbeachtlich. Maßgeblich bleibt allein der Inhalt der EU-Bekanntmachung.
Die Verwendung von Internetlinks (URLs) zur Bereitstellung weitergehender Informationen zur Ausschreibung kann im Zusammenhang mit der Bekanntgabe der Eignungskriterien rechtlich problematisch sein, da kein eigenes URL-Feld für deren Angabe vorgesehen ist. Daraus kann geschlossen werden, dass die Eignungskriterien in der Bekanntmachung selbst vollständig anzugeben sind und nicht durch einen Verweis auf externe Dokumente – auch nicht mittels Deep-Link – ersetzt werden können.
Die inhaltlichen Angaben zu den Eignungskriterien verhalten sich ähnlich wie bei den Ausschlussgründen und sind zunächst nur noch in Form eines Codes verpflichtend anzugeben. Infolge der Auswahl des jeweiligen Codes ist das Feld BT-750 („Eignungskriterium – Beschreibung“) auszufüllen. Dieses dient der kurzen Beschreibung des jeweiligen Eignungskriteriums einschließlich etwaiger Mindestanforderungen, der erforderlichen Nachweise (z. B. Eigenerklärungen oder sonstige Dokumentationen) sowie ggfls. der Darstellung, in welcher Weise das Kriterium für die Auswahl der Bewerber herangezogen wird, die – im Rahmen zweistufiger Verfahren und bei Festlegung einer Höchstzahl von Bewerbern – zur zweiten Verfahrensstufe eingeladen werden sollen.
Die Angabe der Eignungskriterien kann zudem losbezogen erfolgen (BT-1378).
1.4.1 - 14 , 01.11.2026
Strategische Aspekte der Beschaffung - Zuschlagskriterien
In § 10a Abs. 4 VgV wird festgelegt, dass Datenfelder, die strategische Aspekte der Beschaffung betreffen, trotz ihrer Kennzeichnung in der als fakultativ verbindlich auszufüllen sind. Die Inhalte der Datenfelder sind dabei grundsätzlich unverändert aus den europäischen Vorgaben zu übernehmen. Die Verpflichtung zur Angabe dieser Datenfelder bedeutet nicht, dass entsprechende Nachhaltigkeits-, Sozial- oder Innovationskriterien zwingend angewendet werden müssen. Verbindlich ist jedoch die vollständige und korrekte Dokumentation, soweit die Angaben für das jeweilige Bekanntmachungsverfahren einschlägig sind.
Zu den verpflichtenden strategischen Angaben gehört insbesondere der Abschnitt „Strategische Beschaffung“ (BG-713), etwa zur Zielsetzung der Verringerung von Umweltauswirkungen (BT-774), zur Förderung fairer Arbeitsbedingungen (BT-775), zur Berücksichtigung von Barrierefreiheit (BT-754, BT-755) sowie sämtliche Datenfelder zur Beschaffung sauberer Straßenfahrzeuge (BG-714, teilweise BG-7141).
Gleiches gilt für die Angaben im Abschnitt „Zusätzliche Angaben“ (BG-710), in dem insbesondere anzugeben ist, ob die Beschaffung zur Förderung der Beteiligung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) geeignet ist. Ergänzend soll eine Abfrage zur Eignung für Start-ups erfolgen, die sich an der Definition der Bundesregierung in der Start-Up-Strategie orientiert.
Darüber hinaus ist auch die Zulässigkeit von Nebenangeboten (BT-63) verbindlich anzugeben, da diese für innovationsfördernde Angebote von besonderer Bedeutung ist.
Im Bereich der Zuschlagskriterien betrifft die Verpflichtung die Angaben zu den Zuschlagskriterien (BG-707). Nach § 127 Abs. 5 GWB müssen die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung in der Auftragsbekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen angegeben werden. In eForms sind daher insbesondere Art, Bezeichnung, Gewichtung oder Rangfolge der Zuschlagskriterien einzutragen. Erfasst werden nach der vorgesehenen Ausgestaltung jedoch nur solche Zuschlagskriterien, deren Gewichtung mindestens 10 Prozent beträgt. Werden nicht alle erforderlichen Angaben bereits vollständig in der Bekanntmachung dargestellt, sind diese transparent und vollständig in den Vergabeunterlagen anzugeben.
Zur Wahrung des Transparenzgebots hat der öffentliche Auftraggeber gegebenenfalls auch Bewertungsmethoden, Bewertungs- und Umrechnungsformeln sowie Wertungsleitfäden vorab in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen bekannt zu geben. Eine gesonderte Bekanntgabepflicht entfällt nur dann, wenn die Bewertungsmethode die Zuschlagskriterien und deren Gewichtung nicht verändert und für die Bieter anhand der bekannt gemachten Informationen eindeutig erkennbar ist.
1.4.1 - 15 , 01.11.2026
Aufteilung in Lose
Bei einer Aufteilung in Lose ist in der Gesamtbeschreibung ausschließlich die Gesamtleistung darzustellen, während die einzelnen Lose gesondert beschrieben werden. Technisch führt die Losaufteilung zur Generierung einzelner Lose, für die jeweils eigene, losbezogene Angaben erforderlich sind, insbesondere eine eigene Bezeichnung im Feld „Titel“ (BT-21) sowie eine gesonderte inhaltliche Beschreibung im Abschnitt „Zweck der Vergabe“ (BG-2, BT-24).
Es ist die maximale Anzahl an Losen anzugeben, für die ein Bieter Angebote einreichen kann (BT-31). Es kann zudem angegeben werden, dass der Bieter Angebote für alle Lose einreichen muss (BT-763). Ferner ist eine Angabe erforderlich, ob es eine maximale Anzahl an Losen gibt, die an einen Bieter vergeben werden können (sog. „Zuschlagslimitierung“ als weitere Form der Loslimitierung, BT-33). Schließlich kann der Auftraggeber angeben, dass er sich vorbehält, einzelne Lose oder Losgruppen gemeinsam zu vergeben (§ 5 EU VOB/A, § 30 VgV). Die Angaben zur Aufteilung in Lose und zu einer etwaigen Loslimitierung sind bei Auftragsbekanntmachungen verbindlich.
Etwaige weitere CPV-Codes sind auch über das Feld (BT-26) anzugeben, falls solche einschlägig sind. Im Abschnitt BG-708 ist der Erfüllungsort (Hauptort der Leistung) einschließlich des NUTS-Codes anzugeben.
1.4.1 - 16 , 01.11.2026
Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung
In der Auftragsbekanntmachung (§ 21 EU VOB/A, § 37 Abs. 3 VgV) sowie in den Vergabeunterlagen (§ 21 EU VOB/A) ist die zuständige Vergabekammer zu benennen. Die Angaben zum Rechtsschutz sind an verschiedenen Stellen zu machen. Im Abschnitt „Organisation“ (BG-703, BT-08) sind zunächst die zuständige Vergabekammer und deren Anschrift anzugeben. Im Abschnitt „Kommunikation“ (BG-100) ist die Frist für Nachprüfungsverfahren zu beschreiben (BT-99) und somit genaue Angaben zu den Rechtsbehelfsfristen aufzunehmen. Dies betrifft insbesondere die 15-tägige Ausschlussfrist für Nachprüfungsanträge nach § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB. Teilt der Auftraggeber den Unternehmen diese Frist nicht mit, kann dies dazu führen, dass die Frist nicht in Gang gesetzt wird. Aus Sicht des Auftraggebers ist die Angabe daher besonders wichtig. Für die Eintragung ist mindestens folgender Textbaustein aufzunehmen: „Auf die Unzulässigkeit eines Nachprüfungsantrages nach Ablauf der Frist des § 160 Absatz 3 Satz 1 Nr. 4 GWB, 15 Tage nach Eingang des Nichtabhilfebescheids auf eine Rüge, wird hingewiesen.“
1.4.1 - 17 , 01.11.2026
Berichtigung Bekanntmachung
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass sich Fehler in die Auftragsbekanntmachung oder die Vergabeunterlagen einschleichen. Gelegentlich ergeben sich nach Veröffentlichung der Bekanntmachung auch noch inhaltliche Änderungen im Verfahren, die die bekanntgemachten Angaben betreffen. Zwischen Auftragsbekanntmachung und Vergabeunterlagen gilt der Grundsatz der Widerspruchsfreiheit. Die Auftragsbekanntmachung ist maßgeblich, da sie die Grundlage für die Teilnahmeentscheidung potenzieller Bieter bildet. Für Eignungskriterien wird dies in § 122 Abs. 4 GWB ausdrücklich klargestellt. Der Auftraggeber ist an die dort festgelegten Bedingungen gebunden. Sobald im Vergabeverfahren somit Unstimmigkeiten oder Fehler in den Vergabeunterlagen oder im Verhältnis zur Auftragsbekanntmachung erkennbar werden, genügt eine bloße Anpassung der Vergabeunterlagen nicht. Vielmehr ist zugleich auch die Auftragsbekanntmachung entsprechend zu berichtigen. Zulässig ist lediglich eine Konkretisierung in den Vergabeunterlagen, sofern damit keine inhaltliche Erweiterung oder Verschärfung verbunden ist. Erfordern Änderungen eine Anpassung der bekanntgemachten Bedingungen, ist aufgrund der Bindungswirkung der Bekanntmachung eine Korrekturbekanntmachung zu veröffentlichen.
Ein eigener Bekanntmachungstyp für Änderungen existiert nicht. Dies gilt grundsätzlich für alle Bekanntmachungstypen. Stattdessen wird die ursprüngliche Bekanntmachung um einen Abschnitt „Änderung“ (BG-9) ergänzt. In diesem Abschnitt ist insbesondere im Feld „Hauptgrund für die Änderung“ (BT-140) der Anlass der Berichtigung auszuwählen und die konkrete Änderung zu beschreiben (BT-762). Zusätzlich kann angegeben werden, ob Vergabeunterlagen geändert wurden und zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt ist. Die Berichtigung wird anschließend über TED veröffentlicht und damit europaweit bekannt gemacht.
Berichtigungen sind grundsätzlich jederzeit möglich. Im Zusammenhang mit einer solchen Korrektur kann eine Verlängerung der Bewerbungs- oder Angebotsfristen erforderlich sein. Maßgeblich ist ein angemessenes Verhältnis zwischen Umfang der Änderung und Dauer der Fristverlängerung. Dabei gilt der Grundsatz der Angemessenheit der Fristen gem. § 10a EU Abs. 6 VOB/A, § 10b EU Abs. 6 VOB/A, § 20 Abs. 3 VgV. Werden nur Details geändert, die aus Sicht der Bewerber bzw. Bieter für die Entscheidung über die Beteiligung am Verfahren und die Vorbereitung eines Angebots oder Teilnahmeantrags von untergeordneter Bedeutung sind, bedarf es keiner Verlängerung. Erforderliche Fristanpassungen sind auch in der Auftragsbekanntmachung kenntlich zu machen. Unternehmen, die bereits Teilnahmeanträge oder Angebote abgegeben haben, müssen zudem die Möglichkeit erhalten, diese unter Berücksichtigung der Änderungen zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
Ein Widerruf oder eine Annullierung einer bereits veröffentlichten Bekanntmachung ist nicht vorgesehen. Dem Auftraggeber steht es innerhalb der allgemeinen vergaberechtlichen Grenzen gleichwohl frei, das Vergabeverfahren noch während der mit der Bekanntmachung eingeleiteten Wettbewerbsphase abzubrechen. Ein solcher Abbruch stellt eine Aufhebung des Verfahrens dar, die mittels einer „Vergabebekanntmachung“ iSv § 18 EU Abs. 3 und 4 VOB/A, § 39 Abs. 1 und 2 VgV iVm § 10a VgV bekanntzumachen ist.
1.4.1 - 18 , 01.11.2026
Freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung
Die freiwillige Ex-ante-Transparenzbekanntmachung dient dazu, eine beabsichtigte Direktvergabe vor Vertragsschluss transparent zu machen. Sie ist kein Wettbewerbsaufruf, sondern informiert potenzielle Interessenten über den geplanten Vertragsschluss ohne EU-weiten Wettbewerb.
Ziel ist es, frühzeitig Rechtssicherheit zu schaffen. Mit verpflichtenden Veröffentlichung über eForms beginnt eine Stillhaltefrist von 10 Tagen, innerhalb derer Rechtsschutz möglich ist. Erfolgt der Zuschlag erst nach Ablauf dieser Frist, ist eine spätere Feststellung der Unwirksamkeit regelmäßig ausgeschlossen.
Zwingend anzugeben sind die Angaben zum Auftraggeber und zum vorgesehenen Auftragnehmer im Abschnitt Organisation (BG-703), insbesondere Name (BT-500), Anschrift (BT-510 ff.) und Kontaktdaten (BT-503 ff.). Die jeweilige Rolle ist im Feld Funktion zu kennzeichnen (BT-08).
Der Auftragsgegenstand ist klar zu beschreiben im Abschnitt „Zweck der Vergabe“ (BG-2), insbesondere im Textfeld zur Leistungsbeschreibung (BT-24) sowie über den CPV-Code (BT-262).
Zum Auftrag selbst sind mindestens eine Kennung der Vergabeentscheidung (BT-150), eine Kennung des zugrunde liegenden Angebots (BT-3302) sowie das Datum des Vertragsschlusses (BT-145) anzugeben. Weitere Angaben sind optional.
Zentral ist die Begründung im Abschnitt Verfahren (BG-6). Hier ist zunächst ein Grund auszuwählen (BT-136) und anschließend konkret zu erläutern (BT-135). Die Begründung muss klar und nachvollziehbar sein. Nur dann entfaltet die Bekanntmachung ihre Schutzwirkung.
Angaben zum Rechtsschutz, insbesondere zu Fristen (BT-99), sind nicht verpflichtend, aber sinnvoll, da die 10-Tages-Frist maßgeblich ist. Optional kann auch ein gewünschtes Veröffentlichungsdatum angegeben werden (BT-738), um den Fristbeginn zu steuern.
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