unterhalb EU-Schwellenwert
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Eine Pflicht zur Auftragsbekanntmachung auf nationaler Ebene besteht für Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte bei folgenden Verfahrensarten:
- der öffentlichen Ausschreibung (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 1 VOB/A; § 27 Abs. 1 i.V.m. § 9 UVgO),
- der beschränkten Ausschreibung mit Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 2 i.V.m. § 3b Abs. 2 VOB/A; § 27 Abs. 1 i.V.m. § 10 UVgO) sowie
- der Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb (bei Liefer- und Dienstleistungen § 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 UVgO).
Beträgt der geschätzte Auftragswert mehr als 12.500 €, ist bei Bundesmaßnahmen zusätzlich eine Bekanntmachung auf dem Internetportal der Bundesverwaltung https://www.service.bund.de zu veröffentlichen.
Die Auftragsbekanntmachung soll den Unternehmen alle für die Entscheidung über eine Teilnahme am Vergabeverfahren oder die Angebotsabgabe wesentlichen Informationen vermitteln. Hierzu enthalten § 12 Abs. 1 Nr. 2 VOB/A bzw. § 28 Abs. 1 und 2 UVgO einen Katalog von Mindestangaben. Darüber hinaus können im Einzelfall weitere Angaben aufgenommen werden, soweit dies für die Transparenz des Vergabeverfahrens oder zur Information der Unternehmen zweckmäßig ist.
Die Angaben in der Bekanntmachung sind eindeutig, vollständig und widerspruchsfrei zu formulieren. Änderungen von bekanntgemachten Angaben sind, soweit sie Auswirkungen auf die Auftragsbekanntmachung haben, durch eine entsprechende Korrekturbekanntmachung zu veröffentlichen.
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Keine Bekanntmachungspflicht besteht hingegen bei
- der beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 3 VOB/A; § 27 Abs. 1 i.V.m. § 10 UVgO),
- der freihändigen Vergabe (§ 12 Abs. 1 i.V.m. § 3b Abs. 4 VOB/A) sowie
- der Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb (bei Liefer- und Dienstleistungen § 27 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 2 UVgO),
da diese Verfahren gerade nicht auf eine öffentliche Beteiligung angelegt sind. Bei diesen Verfahrensarten können ausgewählte Unternehmen unmittelbar zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Zur Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind die Vergabeunterlagen allen ausgewählten Unternehmen gleichzeitig zu übermitteln (§ 12a Abs. 1 Nr. 2 VOB/A).
Zur Gewährleistung eines Mindestmaßes an Transparenz besteht bei diesen Vergabeverfahren ohne öffentliche Bekanntmachung eine Pflicht zur nachträglichen Information über vergebene Aufträge. Die Veröffentlichung hat die nach den vergaberechtlichen Vorschriften vorgesehenen Mindestangaben zu enthalten (§ 20 Abs. 3 VOB/A bzw. § 30 Abs. 1 UVgO).
1.4.2 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Unternehmen sind über beabsichtigte beschränkte Ausschreibungen nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 VOB/A ab einer voraussichtlichen Auftragssumme von 25.000 € ohne USt. gemäß § 20 Abs. 4 VOB/A zu informieren („ex-ante-Transparenz“).