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1.7.3 Verlängerung der Bindefrist

1.7 Beendigung des Vergabeverfahrens

1.7.3 - 1 , 01.11.2026

Eine Verlängerung der Bindefrist ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Dabei ist zu beachten, dass mit Ablauf der Bindefrist der Bieter an sein Angebot nicht mehr gebunden ist. Dabei sind die §§ 146 und 148 BGB zu beachten.

1.7.3 - 2 , 01.11.2026

Ist vorauszusehen, dass der Auftrag ausnahmsweise nicht innerhalb der Bindefrist erteilt werden kann, so sind rechtzeitig die für eine Auftragserteilung in Betracht kommenden Bieter zu einer einheitlichen und vorbehaltlosen Verlängerung der Bindefrist aufzufordern. Dazu kann die Vorlage „HVA-StB Aufforderung Bindefristverlängerung“ verwendet werden.

1.7.3 - 3 , 01.11.2026

Die Bindefristverlängerung kommt nur zustande, wenn die aufgeforderten Bieter dem vorbehaltlos zustimmen. Die Bieter können die vorbehaltlose Zustimmung mit der Vorlage "HVA-StB Bindefristverlängerung" erklären. Die Gründe für eine Verlängerung sind zu dokumentieren.

1.7.3 - 4 , 01.11.2026

Stimmen für die Auftragserteilung in Betracht kommende Bieter der Verlängerung der Bindefrist nur unter Bedingungen zu, gilt dies als neues Angebot, das aufgrund des Verhandlungsverbots nach § 15 VOB/A bzw. § 15 EU-VOB/A und § 15 Abs. 5 VgV bzw. § 9 Abs. 2 UVgO nicht gewertet werden darf. Die ursprünglichen Angebote gelten bis zum Ablauf der ursprünglichen Bindefrist.

1.7.3 - 5 , 01.11.2026

Ein Zuschlag nach Ablauf der Bindefrist oder ein Zuschlag mit Änderungen des Angebots gilt als neues Angebot der Vergabestelle (§ 150 Abs. 2 BGB).

1.7.3 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Soll ein Zuschlag außerhalb der festgelegten Bindefrist auf das ursprüngliche Angebot erfolgen, ist es erforderlich, dass der Auftragnehmer die „Annahme“ dieses Angebotes ausdrücklich erklärt (§ 18 Abs. 2 VOB/A bzw. § 18 Abs. 2 EU VOB/A).

1.7.3 - 06 , 01.11.2026

Etwaige Auswirkungen (z. B. Mehr- oder Minderkosten, Anpassung der Vertragsfristen) des verspäteten Zuschlags sind im Rahmen der Vertragsabwicklung zu regeln.