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1.7.4 Informationspflicht gemäß § 134 GWB

1.7 Beendigung des Vergabeverfahrens

1.7.4 - 1 , 01.11.2026

Bei Vergaben ab den in § 106 GWB geregelten EU-Schwellenwerten sind die Bieter über die Vergabeentscheidung des AG in Textform zu informieren. Dies hat spätestens 15 Kalendertage vor Vertragsabschluss (Zuschlags-/ Auftragserteilung) zu erfolgen. Wird die Information per Fax oder auf elektronischem Weg versendet, verkürzt sich die Frist auf 10 Kalendertage. Die Frist beginnt am Tag nach der Absendung der Information durch den Auftraggeber. Dabei ist zu beachten, dass das Absendedatum zu Beweiszwecken zu dokumentieren ist und die Absendung zeitgleich an alle Bieter erfolgt. Die Versendung der Information soll in der Regel auf elektronischem Weg oder mit Fax erfolgen. Eine zusätzliche schriftliche Benachrichtigung ist darüber hinaus nicht erforderlich

1.7.4 - 2 , 01.11.2026

Ändert die Vergabestelle nach dem Versenden der Informationen ihre Vergabeentscheidung, muss sie die Bieter erneut gemäß § 134 GWB informieren.
Die Informationspflicht entfällt gemäß § 134 Abs. 3 GWB bei Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung auf Grund besonderer Dringlichkeit.

1.7.4 - 3 , 01.11.2026

Die Bieter der engeren Wahl, deren Angebote für die Zuschlagserteilung nicht berücksichtigt werden sollen, sind entsprechend zu informieren. Dazu kann die Vorlage „HVA-StB Information § 134 GWB I“ verwendet werden.

Der Bieter, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, ist ebenfalls zu unterrichten. Dazu kann die Vorlage „HVA-StB Information § 134 GWB II“ verwendet werden.

Bietern, die bereits mit Schreiben nach Vorlage „HVA-StB Verständigung der Bieter“ unterrichtet worden sind (siehe Kapitel XXX), ist zusätzlich mit Schreiben nach Vorlage „HVA-StB Information § 134 GWB III“ der Name des Bieters, auf dessen Angebot der Zuschlag erteilt werden soll, mitzuteilen.

Soweit Bewerber bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerben noch nicht über die Ablehnung ihrer Bewerbung informiert wurden (siehe Kapitel 1.6.3 - 36), ist dies vor Absendung der Information nach § 134 GWB nachzuholen.