2.2.3 - 2
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01.11.2026
Der Auftraggeber soll einen Verantwortlichen benennen, der für die Vertragsbegleitung sowie Sicherstellung der ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung und -erfüllung zuständig ist. Dies beinhaltet auch die Befugnisse
- Anordnungen gegenüber dem Auftragnehmer zu treffen und
- vertragswirksame Stellungnahmen zu Erklärungen des Auftragnehmers abzugeben.
Anderenfalls ist die zuständige Stelle und in Zweifelsfällen die vorgesetzte Stelle einzuschalten. Auf Nachfrage ist dies dem Auftragnehmer zu bestätigen.
2.2.3 - 4 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Arbeiten vom Auftragnehmer
- der Bauleiter und sein Vertreter, d. h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter des Auftragnehmers (§ 4 Abs. 1 Nr. 3 VOB/B),
- der Verantwortliche und dessen Stellvertreter für alle Maßnahmen zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen
- und wenn dem Auftragnehmer Aufgaben der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination nach Baustellenverordnung übertragen worden sind, der verantwortliche Koordinator für den Sicherheits- und Gesundheitsschutz gemäß Baustellenverordnung
benannt worden sind.
2.2.3 - 4 - F
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Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Wenn nicht schon im Vertrag namentlich benannt, hat der Vertragsverantwortliche des Auftraggebers darauf zu achten, dass spätestens vor Beginn der Ausführung der Leistung der Verantwortliche des Auftragnehmers (i. d. R. der Projektleiter) benannt wird. (vgl. § 4 Abs. 2 AVB F-StB).
2.2.3 - 4 - L
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Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass vor Beginn der Ausführung der Leistung vom Auftragnehmer der Verantwortliche und dessen Vertreter, d. h. der zur Entgegennahme von Anordnungen bestellte Vertreter, benannt werden.
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