2.2.4 - 1
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01.11.2026
Der Vertragsverantwortliche des Auftraggebers bzw. die Bauüberwachung hat sich zu Beginn der Ausführung mit dem Auftragnehmer abzustimmen und diesen einzuweisen. Dabei ist insbesondere Folgendes zu beachten:
2.2.4 - 2 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Bei der Einweisung sind alle für die Baudurchführung erforderlichen Unterlagen, wenn vorhanden auch digital, zu übergeben, insbesondere
- Bauvertrag (Mehrfertigung),
- freigegebene Ausführungspläne,
- Absteckunterlagen,
- Planfeststellungsunterlagen,
- Vereinbarungen mit Dritten,
- Baugrundgutachten,
- Unterlagen über den Grunderwerb,
- Unterlagen über Änderungen an Zufahrten, Wegen, Wasserläufen,
- Unterlagen über Leitungen aller Art,
- Hinweise auf besonders zu schützende Objekte,
- nachvollziehbare, positionsbezogene Mengenermittlung und Mengenbilanz der Hauptmengen einschließlich der Kommentare,
- Sonstige Unterlagen (z. B. ABC-Analyse, CSBF-Identnummer).
2.2.4 - 2 - F
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01.11.2026
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Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Einzelheiten bei der Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber, Auftragnehmer und den anderen fachlich Beteiligten sind entsprechend abzustimmen (§ 7 AVB F-StB).
- Handhabung und Gestaltung des Schriftverkehrs (Aufstellen von Aktenvermerken durch den Auftragnehmer und deren Anerkennung durch den Auftraggeber) sind im Einzelnen abzustimmen.
- Zur Information der Öffentlichkeit über die von der Leistung des Auftragnehmers berührten Angelegenheiten ist im Benehmen mit dem Auftragnehmer eine Sprachregelung festzulegen.
- Der Auftragnehmer ist bei Bedarf durch eine gemeinsam vorzunehmende Ortsbesichtigung in die Örtlichkeit einzuweisen.
- Die dem Auftragnehmer vertraglich zustehenden Unterlagen sind diesem rechtzeitig zu übergeben und zu erläutern.
2.2.4 - 3 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Der Bauüberwachung ist mitzuteilen, auf welche Leistungspositionen mit besonders hohen oder niedrigen Einheitspreisen besonders zu achten ist, bei welchen Leistungspositionen Regelungen für die Abrechnung bestehen und ob ausnahmsweise (siehe 2.2.13 - 2 - B) auf das Führen des Bautagebuchs verzichtet werden kann.
2.2.4 - 4 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Die Bauüberwachung hat darauf zu achten, dass ihr die bei der Einweisung noch nicht übergebenen Unterlagen und die erst später angefertigten Unterlagen (z. B. Bewehrungspläne) rechtzeitig vorliegen. Dafür hat sie den geplanten Übergabetermin mit dem tatsächlichen Bauablauf abzugleichen und entsprechende Maßnahmen einzuleiten.
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