2.2.5 - 1 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Vor Baubeginn hat sich die Bauüberwachung zu vergewissern, ob die benötigten Flächen im Eigentum oder Besitz (Bauerlaubnis, Besitzeinweisung) des Straßenbaulastträgers sind. Die Bauüberwachung hat dem Auftragnehmer die Flächen zur Ausführung der Leistung zu übergeben.
2.2.5 - 2 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Gegenüber dem Auftragnehmer soll die förmliche Abnahme ab einer Auftragssumme von 10.000 EUR netto verlangt werden.
2.2.5 - 3 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Die vermarkten Absteckpunkte sowie die Festpunkte sind dem Auftragnehmer mit den zugehörigen Unterlagen gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) örtlich zu übergeben. Der Auftragnehmer ist für die Sicherung der übergebenen Punkte verantwortlich.
2.2.5 - 4 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Ausführungsunterlagen sind, soweit sie nicht bereits in den Vertragsunterlagen enthalten sind, dem Auftragnehmer gegen schriftliche Bestätigung (Datumsangabe) mit genauer Bezeichnung der Unterlagen auszuhändigen.
2.2.5 - 5 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Die Bauüberwachung hat darauf zu dringen, dass der Zustand von
- Wegen,
- Geländeoberflächen,
- baulichen Anlagen sowie
- Vorflutern und Vorflutleitungen
im Baubereich - soweit notwendig - vor Baubeginn durch den Auftragnehmer gemeinsam mit dem Eigentümer/Unterhaltungspflichtigen und dem Auftraggeber festgestellt und das Ergebnis in Form einer Beweissicherung möglichst unter Beifügung von Foto-/Videoaufnahmen in einer von den Beteiligten zu unterzeichnenden Niederschrift festgehalten wird (§ 3 Abs. 4 VOB/B).
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