2.2.6 - 1 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Die Bauüberwachung hat den Baufortschritt zu überwachen und ihn erforderlichenfalls zeichnerisch bzw. mit geeigneter Software darzustellen. Hierzu kann sie den vom Auftragnehmer aufgestellten und ggf. von der Baudienststelle mit Sichtvermerk versehenen Bauablaufplan verwenden. Verzögerungen sowie die Gefahr der Überschreitung von Ausführungsfristen hat sie unter Angabe der Gründe zu dokumentieren und bei Notwendigkeit die vorgesetzte Dienststelle schriftlich rechtzeitig über wesentliche Verzögerungen zu informieren.
2.2.6 - 2 - B
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01.11.2026
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Für Bauleistungen gilt:
Der Bauablauf ist unter Beachtung der Vorgaben im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan und des Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators sowie unter dem Gesichtspunkt der Koordinierung mit den Bauleistungen anderer Auftragnehmer zu überwachen.
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