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2.2.7 Stundenlohnarbeiten

2.2 Leistungsüberwachung

2.2.7 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Sollte sich im Rahmen der Bauausführung die Notwendigkeit ergeben, Arbeiten über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abzurechnen (Stundenlohnarbeiten), sind diese nur zuzulassen, wenn eine andere Abrechnung der Leistung nicht möglich ist. Vorher ist zu prüfen, ob die betreffenden Arbeiten nicht schon durch den Bauvertrag (z. B. Nebenleistungen gemäß ATV, zugehörige Leistung) abgegolten sind.

Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten soll wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands bei der Überwachung und Abrechnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vom Auftragnehmer vor Beginn angezeigt wird (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Für Stundenlohnarbeiten sind § 2 Abs. 10 VOB/B und § 15 VOB/B zu beachten. Stundenlohnarbeiten sind durch einen Stundenlohnzettel nachzuweisen, für den 2.2.7 - 1 - B zu beachten ist.

2.2.7 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei der Entgegennahme der Stundenlohnzettel ist darauf zu achten, dass diese die folgenden
Angaben enthalten: 

Allgemeine Angaben:

  • Datum des Arbeitstages,
  • Bezeichnung der Baustelle, ggf. genaue Ortsbezeichnung innerhalb der Baustelle,
  • Art der Leistung.

Leistungsbezogene Angaben:

  • die Namen der Arbeitskräfte und deren Berufs-, Lohn- oder Gehaltsgruppe,
  • die auf der Baustelle geleisteten Arbeitsstunden je Arbeitskraft,
  • der auf der Baustelle für die Leistung entstandene Verbrauch von besonders zu vergütenden Stoffen,
  • die auf der Baustelle geleisteten Betriebsstunden der Geräte und Maschinen mit Angabe der Gerätekenngrößen,
  • die auf der Baustelle angefallenen Vorhaltezeiten von Einrichtungen,
  • der im Zusammenhang mit der Leistung entstandene Aufwand für besonders zu vergütende Fuhr- und Ladeleistungen,
  • etwaige Sonderkosten.

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