Sollte sich im Rahmen der Bauausführung die Notwendigkeit ergeben, Arbeiten über die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden abzurechnen (Stundenlohnarbeiten), sind diese nur zuzulassen, wenn eine andere Abrechnung der Leistung nicht möglich ist. Vorher ist zu prüfen, ob die betreffenden Arbeiten nicht schon durch den Bauvertrag (z. B. Nebenleistungen gemäß ATV, zugehörige Leistung) abgegolten sind.
Die Ausführung von Stundenlohnarbeiten soll wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands bei der Überwachung und Abrechnung nur in besonders begründeten Ausnahmefällen zugelassen werden. Es ist darauf zu achten, dass die Ausführung von Stundenlohnarbeiten vom Auftragnehmer vor Beginn angezeigt wird (§ 15 Abs. 3 VOB/B). Für Stundenlohnarbeiten sind § 2 Abs. 10 VOB/B und § 15 VOB/B zu beachten. Stundenlohnarbeiten sind durch einen Stundenlohnzettel nachzuweisen, für den 2.2.7 - 1 - B zu beachten ist.