2.2.8 - 1 , 01.11.2026
Der Auftraggeber hat darauf hinzuwirken, dass insbesondere bei allen Tätigkeiten, die im Rahmen der Leistungserbringung im Straßenraum erbracht werden (z.B. Vermessungen, Bauleistungen), die einschlägigen Sicherheitsvorschriften beachtet werden. Werden vom Auftraggeber Mängel bei den Sicherheits- und Schutzvorkehrungen erkannt, so sind sie dem Auftragnehmer mitzuteilen. Unbeschadet davon, hat der Auftraggeber die notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, soweit aus Gründen der allgemeinen Sicherheit und Ordnung ein sofortiges Eingreifen erforderlich ist.
2.2.8 - 2 , 01.11.2026
Der Vertragsverantwortliche hat darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Nachweise (z. B. Prüfungsergebnisse, Zulassungen) und Unterlagen rechtzeitig vorlegt.
2.2.8 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Es ist darauf zu achten, dass der Auftragnehmer die Eignung der Stoffe, Bauteile und Bauverfahren nachweist. Die Ergebnisse der Eignungsnachweise bzw. -prüfungen sowie gegebenenfalls die Zulassungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vorliegen und vom Auftraggeber vor Beginn der Ausführung der Bauleistung auf Vertragskonformität geprüft werden.
2.2.8 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bauprodukte, die von einer harmonisierten europäischen Norm (h-EN) erfasst sind oder für die eine Europäische Technische Bewertung (ETA) ausgestellt wurde, müssen eine CE-Kennzeichnung und eine Leistungserklärung aufweisen.
Die aktuelle h-EN - Liste kann auf der Internetseite des Deutschen Institutes für Bautechnik (DIBt) [www.dibt.de => nach h-EN Liste suchen] eingesehen werden.
Die CE-Kennzeichnung und die Leistungserklärung eines Bauproduktes allein genügen nicht, um die im Vertrag (z. b. Technische Lieferbedingungen) geforderten Eigenschaften nachzuweisen.
2.2.8 - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Besteht der hinreichende Verdacht (d. h. es liegen belegbare Anhaltspunkte vor), dass wiederholt Sicherheits- bzw. Produktmängel bei solchen Bauprodukten auftreten oder fehlt die CE-Kennzeichnung / Leistungserklärung, wird der Baudienststelle empfohlen, die zuständige Markt-überwachungsbehörde ihres Bundeslandes zu informieren.
Die im jeweiligen Bundesland zuständige Marktüberwachungsbehörde kann der Liste der Kontaktstellen für die Marktüberwachung harmonisierter Bauprodukte im Hochbau und Straßenbau in Deutsch-land (zu beziehen auf den Internetseiten des (DIBt)) entnommen werden.
2.2.8 - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Der Marktüberwachungsbehörde sollten folgende Informationen übergeben werden:
- Fundort
- Lieferant, Hersteller oder derjenige, der die Leistung erklärt hat (z.B. bei Fahrzeugrückhaltesystemen),
- Produktbezeichnung,
- CE-Kennzeichnung (sofern vorhanden),
- Leistungserklärung (sofern vorhanden),
- Mangelbeschreibung/Sachverhaltsdarstellung,
bei Bauprodukten, welche auftragsbezogen angefertigt werden (bspw. Stahlkonstruktionen für den Brückenbau):
- die Angabe des Vertragsschlusses und Erfüllungsortes eines weiteren Vertrages mit dem Hersteller. Das Bauvorhaben darf noch nicht umgesetzt worden sein.
2.2.8 - 7 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Einsichtnahme in die Ergebnisse der vom Auftragnehmer gemäß Vertrag durchzuführenden Eigenüberwachung ist zu prüfen, ob diese dem Vertrag entsprechen.
2.2.8 - 8 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Der Vertragsverantwortliche des Auftraggebers hat sich regelmäßig über die Ausführung der Leistung des Auftragnehmers unterrichten zu lassen. (vgl. § 4 Abs. 7 AVB F-StB)
2.2.8 - 9 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Die Übereinstimmung der Leistung mit dem Vertrag, den Vorgaben des Auftraggebers und den Planungszielen ist laufend zu überwachen. Dies gilt insbesondere für
- die übergebenen Unterlagen,
- die ordnungsgemäße Zusammenarbeit der fachlich Beteiligten (§ 7 AVB F-StB),
- die Einhaltung der Termine und Fristen (I. Besondere Vertragsbedingungen des Vordrucks HVA FStB Vertragsbedingungen),
- die Grundlagen der Nebenkosten, falls diese auf Nachweis erstattet werden.
2.2.8 - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Entsprechen die ausgeführten Leistungen (Stoffe, Bauteile und Bauverfahren) nicht dem Bauvertrag, ist dies unverzüglich zu beanstanden und gegebenenfalls anzuordnen, dass der Auftragnehmer mangelhafte Baustoffe oder Bauteile innerhalb einer angemessenen Frist entfernt (§ 4 Abs. 6 VOB/B).
2.2.8 - 10 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Unzureichende, mangelhafte bzw. nicht dem Vertrag entsprechende Leistungen sind schriftlich zu beanstanden. Für die Beseitigung der Mängel ist dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen.
2.2.8 - 10 - L , 01.11.2026 , Für Liefer- und Dienstleistungen gilt:
Zur Beweissicherung sind soweit möglich Rückstellproben zu nehmen. Abschnitt 2.10 Abnahme ist zu beachten.
2.2.8 - 11 , 01.11.2026
Sofern bei der Überwachung der Leistung oder bei den Abstimmungsgesprächen mit dem Auftragnehmer Leistungen schon während der Ausführung alsmangelhaft oder vertragswidrig erkannt werden, hat der Vertragsverantwortliche des Auftraggebers den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich aufzufordern, für Abhilfe zu sorgen. Für die Beseitigung der Mängel ist dem Auftragnehmer eine Frist zu setzen.
Ggf. sind die erforderlichen Maßnahmen zu erörtern oder zu vereinbaren.
2.2.8 - 12 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Beanstandungen und Anordnungen des Auftraggebers sind unverzüglich schriftlich festzuhalten.
Sie sind dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen. Soweit aus Änderungen Nachträge entstehen können, ist nach Abschnitt 2.4 Nachträge zu verfahren.
2.2.8 - 13 - F , 01.11.2026 , Für Freiberufliche Leistungen gilt:
Bedeutsame Zwischenergebnisse (z. B. Abschluss einer Leistungsphase) des Auftragnehmers sind mit dem Auftragnehmer in einem gemeinsamen Gespräch zu erörtern. Das Ergebnis ist schriftlich festzuhalten.
2.2.8 - 14 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Nach Abschluss jeder Bauphase ist das Einhalten der vorgegebenen Soll-Daten zu kontrollieren. Wenn die Kontrollen zeigen, dass die Leistungen unter Berücksichtigung der vertraglich festgelegten Toleranzen nach den Soll-Daten ausgeführt wurden, ist dies auf Verlangen dem Auftragnehmer zu bestätigen und somit die Fortführung der Bauleistung freizugeben.
2.2.8 - 15 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Bei Abweichungen gilt folgendes:
Vom Auftragnehmer ist ein Nacharbeiten zur Erreichung der vertraglich geforderten Leistung bei Einhaltung der vertraglich festgelegten Toleranzen zu fordern.
Hält ein Vertragspartner das Nacharbeiten für nicht vertretbar, so ist die durch die Baudienststelle zu prüfen, ob dem Auftraggeber aus der Abweichung unmittelbare oder mittelbare Nachteile (auch nach § 4 (7) VOB/B) entstehen können.
2.2.8 - 16 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Werden Teile der Leistung durch die weitere Ausführung der Prüfung und Feststellung entzogen, ist § 4 Abs. 10 VOB/B zu beachten.
Wird schon während der Ausführung erkannt, dass eine Leistung mangelhaft oder vertragswidrig ist, so ist der Auftragnehmer unverzüglich schriftlich aufzufordern, die Leistung durch eine vertragsgemäße zu ersetzen (§ 4 Abs. 7 VOB/B). Bei Gefahr im Verzug kann die sofortige Aufforderung mündlich erfolgen; sie ist unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
Gegebenenfalls ist nach Abschnitt 2.12 Kündigung zu verfahren.
2.2.8 - 17 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:
Die Einhaltung der vertraglichen Anforderungen ist durch Kontrollprüfungen der ausgeführten Leistungen zu überwachen. Der in den Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen als Richtlinientext (kursiv) angegebene Umfang für die Kontrollprüfungen kann nach den Erfordernissen der einzelnen Baumaßnahme erhöht werden.
Die Kontrollprüfungen sind durch die Bauüberwachung zu veranlassen. Bei Probenahmen hat die Bauüberwachung für die Kennzeichnung und die unverzügliche Weiterleitung der Proben an eine anerkannte Prüfstelle zu sorgen. Über die Probenahme ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Auftragnehmer gegenzeichnen zu lassen. Die entnommenen Proben dürfen nicht dem Auftragnehmer zur Weiterleitung an die Prüfstelle übergeben werden.
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