• Inhaltsverzeichnis

  • Filter

  • Favoriten

  • Wiki-Link

    Hier kommen Sie zur korrespondierenden Wiki-Seite

    Zum Wiki

2.2.12 Mittelbedarf, Soll-/Ist-Vergleich

2.2 Leistungsüberwachung

2.2.12 - 1 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Bauüberwachung hat bei der Schätzung und Meldung des notwendigen Finanzmittelbedarfs mitzuwirken.

2.2.12 - 2 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Bauüberwachung hat sich ständig einen Überblick über die zu erwartende Abrechnungssumme zu verschaffen.

Die Baudienststelle ist zu unterrichten, sobald erkennbar ist, dass

  • sich erhebliche Mengenänderungen ergeben (§ 2 Abs. 3 VOB/B),
  • geänderte (§ 2 Abs. 5 VOB/B) oder zusätzliche (§ 2 Abs. 6 VOB/B) Leistungen anfallen oder
  • eine Änderung der Auftragssumme aus anderen Gründen eintritt (z. B. § 6 Abs. 6 VOB/B).

2.2.12 - 3 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Die Kontrolle der Abrechnungsmengen der bedeutsamen Positionen bzw. der Soll- / Ist-Vergleich kann mit Hilfe der Vorlagen HVA B-StB OZ-Kontrollliste 1 und 2 oder eines geeigneten DV-Programms durchgeführt werden.

2.2.12 - 4 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Leistungspositionen mit besonders hohen und niedrigen Einheitspreisen sind besonders zu überwachen. Es ist darauf zu achten, dass Leistungen mit sehr niedrigen Einheitspreisen nicht nach ähnlichen Positionen mit hohen Einheitspreisen abgerechnet werden.

Zur Nutzung der Kommentarfunktion bitte einloggen.