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2.8.4 Zahlungen

2.8 Rechnungen und Zahlungen

2.8.4. - 1 , 01.11.2026

Bei den Zahlungen sind zu unterscheiden:

  • Abschlagszahlungen,
  • Teilschlusszahlungen,
  • Schlusszahlung.

2.8.4. - 2 , 01.11.2026

Alle Zahlungen sind durch begründende Unterlagen zu belegen.

2.8.4. - 3 , 01.11.2026

Bei Zahlungen an den Auftragnehmer ist darauf zu achten,

  • dass unstrittige Beträge gezahlt werden,
  • ob Aufrechnungen, Pfändungen, Abtretungen oder dergleichen vorliegen,
  • dass keine Überzahlung erfolgt.
  • ob der Auftragnehmer seine Zahlungen nachweislich eingestellt hat oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist (siehe 13-insolvenzfaelle).

2.8.4. - 4 , 01.11.2026

Abschlagszahlungen (auch für Pauschalpositionen) dürfen nur in Höhe des Wertes der jeweils nachgewiesenen vertragsgemäßen Leistung geleistet werden (siehe 03-b).

2.8.4. - 5 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Vorauszahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn eine Vereinbarung nach § 16 Abs. 2 VOB/B vorliegt (siehe Nr. (445).

2.8.4. - 6 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Bei Abschlagszahlungen für auf der Baustelle angelieferte, aber noch nicht eingebaute Stoffe und Bauteile ist vom Auftragnehmer besondere Sicherheit durch Bürgschaft oder in anderer Weise zu verlangen. Für diese Abschlagszahlungen sind vom Auftragnehmer Aufstellungen zu verlangen, aus denen Menge, Wert und Zeitpunkt der Anlieferung oder der Bereitstellung der zur Ausführung der Leistungen benötigten Stoffe und Bauteile unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung hervorgehen. Abschlagszahlungen für Teile von Kunstbauten sind ohne besondere Sicherheit zu leisten.

Ebenso können Abschlagszahlungen für Stahllieferungen nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B auf Antrag geleistet werden ab dem Zeitpunkt des körperlichen Vorliegens des Materials im Fertigungs-/Montagewerk, sofern eigens angefertigte Bauteile (hierzu gehören auch die für eine Baumaßnahme eigens angefertigten Stahlplatten) zwar noch nicht auf der Baustelle angeliefert sind, aber in der Weise im Fertigungs-/Montagewerk bereit gestellt sind, dass sie einem bestimmten Bauvertrag objektiv eindeutig zugeordnet werden können. Darüber hinaus müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 

  • Anteil der Materialkosten für den Baustahl von mehr als 10 % der Auftragssumme,
  • Nachweis der Liefermengen durch Liefer-/Wiegescheine,
  • Nachweis über Vergütung des in das Werk gelieferten Stahls (d. h. Materialwert einschl. Transport ins Werk ohne Verarbeitung) beim Hersteller,
  • Stellung einer Sicherheit in Form einer Abschlagszahlungs-/Vorauszahlungsbürgschaft in gleicher Höhe wie der geltend gemachte Vergütungsanspruch oder Eigentumsübertragung.

Abschlagszahlungen sind weiterhin zu gewähren für die im Fertigungs-/Montagewerk vorgenommene weitere Verarbeitung unter der Voraussetzung der Stellung einer Sicherheit.

2.8.4. - 7 , 01.11.2026

Bei der Gewährung von Abschlagszahlungen für vertragsgemäße Leistungen ist der Wert für Stoffe und Bauteile, für die Abschlagszahlungen nach Nr. (466) geleistet worden sind, anteilig zu berücksichtigen.

2.8.4. - 8 , 01.11.2026

Wird eine Überzahlung festgestellt, ist der überzahlte Betrag umgehend, ggf. unter Berück-sichtigung des durch die Überzahlung entstandenen Zinsvorteils für den Zahlungsempfänger, zurückzufordern.

2.8.4. - 9 , 01.11.2026

Es ist sicherzustellen, dass alle Zahlungen an im Ausland ansässige Auftragnehmer nach § 13 b UStG ohne den darauf entfallenden Umsatzsteuer-Betrag geleistet werden; dieser ist vom Auftraggeber gemäß BMF-Schreiben vom 5.12.2001, BStBl. I 2001, S. 1013 direkt an das für die Baudienststelle zuständige Finanzamt abzuführen.

2.8.4. - 10 - B , 01.11.2026 , Für Bauleistungen gilt:

Der bei der Prüfung der Schlussrechnung festgestellte Betrag der Schlusszahlung ist dem Auftragnehmer mit der Vorlage HVA B-StB „Schlusszahlung“ (§ 16 Abs. 3 VOB/B) mitzuteilen."